Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Erster Jahrgang. 1873. (1)

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Abänderung des Postreglements vom 30. November 1871. 
Dos unterm 30. November 1871 erlassene Poslreglement erfährt einzelne Abänderungen, welche auf Grund 
der Vorschrift im §. 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 nach- 
stehend veröffentlicht werden: 
A. Im F. 11, die Verpackung und den Verschluß der Sendungen mit Werthangabe betreffend, erhält 
der Absatz I. folgende Fassung: I. Briefe mit Werthangabe (Gold, Silber, Papiergeld. Werthpapieren u. s. w.) 
müssen mit einem haltbaren Kuvert versehen und mit mehreren, durch dasselbe Petschaft in gutem Lack her- 
gestellten Siegelabdrücken dergestalt verschlossen sein, daß eine Verletzung des Inhalts ohne äußerlich wahr- 
nehmbare Beschadigung des Kuverts oder des Siegeloverschlusses nicht möglich ist. 
B. Im §. 15, die Drucksachen betreffend, erhält der Absatz XII. folgende Fassung: XII. Bei Preis- 
kuranten, Kurszetteln und Handels-Zirkularen ist, außer den nach Absatz IX. anwendbaren Zusätzen, die 
handschriftliche, oder auf mechanischem Wege bewirkte Eintragung und Aenderung der Preise, sowie des 
Namens des Reisenden gestatlet. 
C. In demselben Paragraphen erhält der Absatz XIX. folgende Fassung: XIX. Jeder Versendung 
extraordinärer Beilagen mit Zeitungen und Zeitschriften, welche durch die Post debitirt werden, muß seitens 
des Verlegers eine Anmeldung dieser Beilagen bei der Postanstalt des Aufgabeorts und die Entrichlung des 
tarifmäßigen Portos für so viele Exemplare, als der betreffenden Zeitung 2c. beigelegt werden sollen, vorher- 
gehen. Das Einlegen in die einzelnen Zeitungs= 2c. Exemplare ist Sache des Verlegers. 
D. Der Absatz XXI. des §. 15 ist zu streichen. 
E. Im §. 25, den Ort der Einlieferung betreffend, erhallen der Absatz 1. und der erste Satz des 
Absatz II. folgende Fassung: 
I. Die Einlieferung der mit der Post zu befördernden Sendungen muß, soweit dieselben nicht in die 
Briefkasten zu legen sind (Abs. II.), bei den Postanstalten an der Annahmestelle geschehen. 
II. Insofern der Umfang und die sonstige Beschaffenheit der betreffenden Gegenstände nicht ein 
Anderes bedingen, sind gewöhnliche Vriefe, gleichviel, ob frankirt oder unfrankirt, ferner Postkarten, Druck- 
sachen, die unter der Adresse bestimmter Empfänger abgesandt werden, und Waarenproben vermittelst der 
Briefkasten zur Einlieferung zu bringen. 
F. Im E. 35, die Festsetungen betreffend, an wen die Bestellung geschehen muß, tritt zwischen dem 
Absatz III. und dem Absatz IV. folgender neue Absatz hinzu: Hat der Adressat oder dessen legitimer Bevoll- 
mächtigter (Abs. I.) an seiner Wohnung einen Briefkasten anbringen lassen, so werden gewöhnliche frankirte 
Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben durch die bestellenden Boten insoweit in den Briefkasten 
gelegt, als dessen Beschaffenheit solches gestattet. 
G. Im §. 37, die Berechtigung des Adressalen zur Abholung der Briefe u. s. w. betreffend, erhält 
der Absatz III. folgende Fassung: III. Insoweit die Postverwaltung die Bestellung von Packeten ohne Werth- 
angabe, oder von Sendungen mit Werthangabe, oder von baaren Geldbeträgen zu Poslanweisungen übernom- 
men hat, sind bezüglich der Bestellung a. die gewöhnlichen Packete und die dazu gehörigen Begleitbriefe, b. die 
rekommandirten Packete nebst den dazu gehörigen Begleitbriefen und Ablieferungsscheinen, c. die Sendungen 
mit Werthangabe nebst den etwaigen Begleitbriefen und die dazu gehörigen Ablieferungsscheine, d. die Post- 
anweisungen nebst den dazu gehörigen Geldbeträgen je als eine zusammengehörige Sendung anzusehen. 
II. Im §. 42, die Errichtung des Porto's und der sonstigen Gebühren betreffend, erhält der Absatz 11. 
solgende Fassung: II. Insofern das Gegentheil nicht ausdrücklich bestimmt ist, können die Postsendungen nach 
der Wahl des Absenders sfrankirt oder unfrankirt zur Post eingeliesert werden. Zur Frankirung der durch die 
Briefkasten einzuliefernden Gegenstände (§. 25 Abs. II.) müssen Postwerthzeichen benutzt werden. Ueber die 
Höhe des im Einzelfalle zu verwendenden Betrages ertheilen die Postanstalten auf Verlangen Auskunft. 
In der Anlage zu §. 43 des Postreglements, Zusammenstellung der Tarifbestimmungen, treten folgende 
Aenderungen ein: 
J. Der erste Absatz des §. 1, die Postkarten betreffend, erhält folgende Fassung: Die Gebühr für 
Poslkarten beträgt ohne Unterschied der Entfernung pro Stück ½ Sgr. bez. 2 Kr. Für Pefttarten mit bezahlter 
Rückantwort kommt der Satz von 1 Sgr. bez. 4 Kr. in Anwendung.
	        
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