Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

Die  philosophische  Begründung  des  Militär-Strafrechts.  165

Disciplin  ist.  Wird  die  Bekleidung  und  Ausrüstung  vernachlässigt,  so
fehlt  dem  Betreffenden  der  nöthige  Eifer  in  Erfüllung  seiner  Pflichten.
Der  Gehorsam  gegen  den  Vorgesetzten  und  die  militärischen  Vorschriften,
und  die  Sorgfalt,  mit  welcher.  alle  Standes-Obliegenheiten  verrichtet
werden,  gehören  zur  strammen  Heeres-Disciplin.

Auf  dem  Gehorsam  des  Soldaten  gegen  die  Vorgesetzten  und  das
Gesetz,  auf  der  Treue  des  Soldaten  zur  Fahne  beruht  die  Sicherheit  des
Staates.  Durch  die  Militär-Delicte  wird,  wie  wir  oben  gesehen,  der  Kriegstüchtigkeit
  des  Heeres  geschadet.  Die  Militär-Delicte  sind  daher  gegen  den
Staat,  gegen  das  eigene  Vaterland  gerichtet.  Wird  von  der  Vernunft
vermöge  eines  ethischen  Gesetzes  eine  Sühne  wegen  Delicte,  welche
gegen  einen  einzelnen  Menschen  begangen  werden,  gefordert,  so  ist  dies
umsomehr  bei  Delicten  der  Fall,  welche  gegen  die  Gesammtheit,  gegen
den  Staat,  gegen  das  eigene  Vaterland  begangen  werden.  Die  Bestrafung
  der  Militär-Delicte  entspricht  der  Gerechtigkeit.
  Vom  Staate  werden  dieselben  innerhalb  der  Grenzen
der  Gerechtigkeit  zur  Aufrechterhaltung  der  Rechtsordnung
im  Heere  bestraft.

Da  das  Bestehen  des  Heeres  nothwendig  ist,  so  wird  von  der
Rechtsvernunft  die  Bestrafung  der  Militär-Delicte  gefordert.  Es  besteht
ein  Soll  und  Haben  zwischen  dem  Bürger  und  dem  Staate.  Viel  verlangt
der  Staat  von  seinen  Bürgern,  unendlich  mehr  aber  ist  es,  was  der  Staat
seinen  Bürgern  gewährt.  Der  Staat  verlangt  von  seinen  Bürgern  finanzielle
und  persönliche  Leistungen,  dafür  aber  gewährt  der  Staat  seinen  Bürgern
die  Aufrechterhaltung  der  Rechtsordnung  im  Innern,  er  fördert  die  Cultur
und  Civilisation  insbesonders  durch  Errichtung  von  Anstalten,  in  welchen
die  Staatsangehörigen  sich  ausbilden  können,  er  gewährt  den  durch
Alter  oder  Krankheit  Erwerbsunfähigen  Unterstützung  und  Unterhalt;
der  Staat  fördert  den  Verkehr  durch  den  Bau  von  Straßen  und  Eisenbahnen,
  endlich  sichert  der  Staat  durch  das  Heer  sich  selbst  und  dadurch
  seine  Bürger  und  die  Selbständigkeit  der  Nation  gegen  von  außen
drohende  Gefahren.

Heutzutage  nehmen  die  Leistungen  für  das  Heer  in  persönlicher
und  finanzieller  Richtung  die  Nationalkraft  am  meisten  in  Anspruch.
Die  anderen  Leistungen  für  den  Staat  kommen  dem  gegenüber,  was
der  Einzelne  für  den  Militärdienst  und  für  die  Erhaltung  des  Heeres
zu  leisten  hat,  kaum  in  Betracht.¹)  Dennoch  ist  das  Heer  der  Stolz
jedes  thatkräftigen  Volkes,  denn  der  Bürger  hat  das  Bewusstsein,  dass
das  Heer  es  ist,  welches  die  Selbständigkeit  des  Staates,  die  Rechtsordnung
  und  den  Verkehr  sichert.

¹)  Ihering  1.  c.,  S.  542.