Full text : Sammlung der wichtigsten Preußischen Strafgesetze.

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Ausnahmen  von  diesem  Verbote  kann  die  Bezirksregierung:
  (Landdrostei),  jedoch  immer  nur  widerruflich,
für  solche  Gemeindebezirke  oder  größere  Gebietsteile
zulassen,  wo  die  Ortlichkeit  für  die  Anlage  zweckdienlicher
  Rötegruben  nicht  geeignet  ist  und  die  Benutzung
nicht  geschlossener  Gewässer  zur  Flachs=  und  Hanfbereitung
zurzeit  nicht  entbehrt  werden  kann.

1  Vgl.  827  FFPWG.  Strafbestimmung  §  50  Nr.  7.

*  Jetzt  Bezirksausschuß  §  99  Nr.  2  d.  Zuständigkeits-Ges.  vom
1.  August  1883.

Berechtigung  zum  Töten  und  Fangen  schädlicher
Tiere.

§  45.  Dem  Fischereiberechtigten  ist  gestattet,  Fisch--ottern,
  Taucher,  Eisvögel,  Reiher,  Kormorane  und  Fischaare
  ohne  Anwendung  von  Schußwaffen  zu  töten  oder
zu  fangen  und  für  sich  zu  behalten.:

Wenn  in  einzelnen  Landesteilen  durch  die  bestehende
Gesetzgebung  den  Fischereiberechtigten  der  Fang  jagdbarer,
  der  Fischerei  schädlicher  Tiere  in  weiterem  Umfange
  gestattet  ist,  behält  es  dabei  sein  Bewenden.

1  Abs.  1  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  30.  März  1880.

Beaufsichtigung  der  Fischerei.

§  46.  Wo  in  diesem  Gesetze  die  Aufsichtsbehörde
erwähnt  wird,  ist  darunter  die  ordentliche  Obrigkeit  des
Bezirks  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit  verstanden.

Die  Beaufsichtigung  der  Binnenfischerei,  der  Schonreviere
  und  der  Fischpässe  kann  durch  besondere,  vom
Staate  bestellte  Beamte  ausgeübt  werden.  Die  von
Fischereiberechtigten,  Fischereigenossenschaften  oder  Gemeinden
  bestellten  Aufseher  sind  verpflichtet,  den  An-