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Ausnahmen von diesem Verbote kann die Bezirksregierung:
(Landdrostei), jedoch immer nur widerruflich,
für solche Gemeindebezirke oder größere Gebietsteile
zulassen, wo die Ortlichkeit für die Anlage zweckdienlicher
Rötegruben nicht geeignet ist und die Benutzung
nicht geschlossener Gewässer zur Flachs= und Hanfbereitung
zurzeit nicht entbehrt werden kann.
1 Vgl. 827 FFPWG. Strafbestimmung § 50 Nr. 7.
* Jetzt Bezirksausschuß § 99 Nr. 2 d. Zuständigkeits-Ges. vom
1. August 1883.
Berechtigung zum Töten und Fangen schädlicher
Tiere.
§ 45. Dem Fischereiberechtigten ist gestattet, Fisch--ottern,
Taucher, Eisvögel, Reiher, Kormorane und Fischaare
ohne Anwendung von Schußwaffen zu töten oder
zu fangen und für sich zu behalten.:
Wenn in einzelnen Landesteilen durch die bestehende
Gesetzgebung den Fischereiberechtigten der Fang jagdbarer,
der Fischerei schädlicher Tiere in weiterem Umfange
gestattet ist, behält es dabei sein Bewenden.
1 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes vom 30. März 1880.
Beaufsichtigung der Fischerei.
§ 46. Wo in diesem Gesetze die Aufsichtsbehörde
erwähnt wird, ist darunter die ordentliche Obrigkeit des
Bezirks innerhalb ihrer Zuständigkeit verstanden.
Die Beaufsichtigung der Binnenfischerei, der Schonreviere
und der Fischpässe kann durch besondere, vom
Staate bestellte Beamte ausgeübt werden. Die von
Fischereiberechtigten, Fischereigenossenschaften oder Gemeinden
bestellten Aufseher sind verpflichtet, den An-