580 Hülßs-Aarzte.
jahr mitten im Monat vollenden und nieht freiwillig das monatliche Gehalt bis
zum Ende des Monats bei der Fahne verbleiben wollen, sind sie für die Zeit vom
ersten des letzten Monats ihrer Dienstzeit ab bis zum Schluss derselben ohne Gehalt
zu beurlauben, um das letztere für den eventuellen Nachfolger disponibel zu machen“.
Dass diese Aerzte ihrem Truppentheil bei Ausmärschen etc. überall
hin zu folgen haben, versteht sich von selbst, da sie in Hinsicht ihrer
Dienstverhältnisse ganz in der Kategorie der Unterärzte stehen. — Auch
bei der Marine!) kann, da dieselbe Manquements an Hülfsärzten hat, den
Behufs Ableistung ihrer Militärpflicht in die Marine eintretenden einjährigen
freiwilligen Aerzten die Wahrnehmung etatsmässiger Assistenzarzt-Stellen
übertragen, und wenn hiermit die Aufgabe des von ihnen selbst
gewählten Garnisonorts verbunden ist, aus den vakanten Gchältern der
Marine-Assistenzärzte ein nicht pensionsfähiges Gehalt von 300 Thalern
jährlich gewährt werden. — Uebrigens hatte neuerdings der General-Stabsarzt
in Folge wiederholter Monita der Königlichen Ober-Rechnungs-Kammer
von der Anstellung einjähriger freiwilliger Aerzte mit Gehalt
einstweilen und so lange ganz Abstand nehmen zu wollen erklärt, bis das
Kriegs-Ministerium hierüber entschieden haben würde ?
Diese Entscheidung ist durch die Allerh. Kab, “0. vom 20. December
1862 (Erlass d. Allgem. Kriegs-Depart. vom 24. December 1862) gegeben,
welche lautet:
„Auf den Mir gehaltenen Vortrag will Ich hierdurch nachträglich Meine Genehmigung
zu der aus Anlans des vorhandenen Manquements an Hülfsärzeten in der Armee vom
Kriegsministerium ausnahmsweise getroffenen Anordnung ertheilen, zufolge welcher
einjährige freiwillige Aerzte in einzelnen Füllen mit Gehalt angestellt worden sind,
nachdem sie auf die ihnen sonst als einjährige Freiwillige zustehende eigene Wahl
des Garnisonortes und des Trruppentheiles verzichtet und sich zur Verwendung in vakanten
etatsmäasigen Assistenzarzt- Stellen überall da. wo es das ärztliche Interesse
erfordern würde, verpflichtet hatten. Auch bin Ich damit einverstanden, dass dies
uskunftsmittel noch ferner und so lauge angewendet werden darf, bis es gelungen sein
wird, den Etat an Hülfsärzten in der Armee vollzählig zu erhalten‘.
€. Der freiwillige E Eintritt nicht dienst flehtiger oder mit
alfe ete. zedienter Aerzte
Die hierüber “eher gültig gewesenen Bestimmungen lauten:
1. Das Königliche Allgemeine Kriegs - Departement %) hat, in Folge desfallsiger
Anfrage, mittelst einer unterm 10. Januar 1319 an den Chef des MilitXr -Medicinal-Wesens
erlassenen Verfügung, hinsichtlich der in den unterärztlichen Dienst eintretenden,
bereits approbirten promovirten Aerzte und Wundärzte 1. Klasse entschieden, dass:
a) diejenigen derselben, welche ihrer Militärpflicht nicht als einjährige freihi
e Unterärzte — jetzt Aerzte —, sondern durch den Dienst mit der
e genügt haben, eine Zeit lang als Unterärzte im etatsmässigen Dienste
Sneubriägen haben, bevor sie zu Assistenzärzten ernannt werden können;
diejenigen aber, welche von den Ersatz-Kommissionen für körperlich untauglich
zum Militärdienst erachtet, vor ihrer Anstellung im ärztlichen Dienste
noch gar nicht gedient haben, den einjährigen freiwilligen Dienst als Aerzte
zurücklegen sollen, bevor sie zu Assistenzärzten ernannt werden.
Der Chef des Militär-Medicinal- Wesens findet es hiernach angemessen, für die
vorstehend ad a. bezeichneten Aerzte die, Behufs ihrer Ernennung zu Assistenzärzten
surückzulegende Dienstzeit bei untadelbafter Führung und zufriedenstellender Dienstapplikation
im Allgemeinen auf ein Jahr festzusetzen.
Es ') macht sich jetzt wünschenswerth, zur etatsmässigen Anstellung als Assistenzärzte
bei denjenigen Truppentheilen, bei denen es an solchen feblt, auch aus dem
Civilverbältnisse approbirte junge Aerzte, welche ala solche das freiwillige Dienstjahr
zur Zufriedenheit zurückgelegt haben, zu gewinnen.
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') Kriegsmin. Erl. v. 38, Juni 1861.
2) Erl. d. Chefs d. Milit.-Med.-Wesens v. 3. „Januar 1869.
3) Cırkular au die General-Aerzte v. 30. Jannar 1849.
*) Cırkular an die General-Aerzte v. 28. Oktober 1954.