Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)

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5. Justiz- Wesen. 
Der mit dem „Deutschen Reichsanzeiger“ verbundene „Königlich Preußische Staatsanzeiger“ dilent seit einer 
Reihe von Jahren den preußischen Gerichten, sowie den lauenburgischen Amtsgerichten als Centralorgan für 
die Veröffentlichung der sämmtlichen, das Handelsregister nach Artikel 13, 14, 176 und 210 des Handels- 
gesetzbuchs betreffenden Bekanntmachungen. Auch das Großherzoglich sächsische Staatsministerium, Departement 
der Justiz zu Weimar, das Herzoglich sächsische Kreisgericht zu Koburg, die Fürstlich reuß-plauischen Justizämter 
I. und II. zu Schleiz und die Fürstlich schaumburg-lippesche Regierung haben den „Deutschen Reichsanzeiger“ 
zum Publikationsorgan für alle derartigen Eintragungen bestimmt. 
In den Großherzogthümern Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz und Oldenburg und in der 
freien und Hansestadt Hamburg sind, im Wesentlichen übereinstimmend, die Handelsgerichte angewiesen, sich des 
„Deutschen Reichsanzeigers“ zu bedienen, wenn nach Lage der Sache die Bekanntmachung noch durch ein 
anderes Blatt als die gewöhnlichen Lokalblätter nothwendig oder empfehlenswerth erscheine. 
Um die Uebersichtlichkeit des hiernach im „Deutschen Reichs- und Preußischen Staatsanzeiger" ge- 
sammelten, auf die Rechtsverhältnisse der verschiedenen Firmen bezüglichen Materials zu fördern, werden seit 
Anfang d. J. die Handelsregister-Bekanntmachungen nicht mehr mit den übrigen amtlichen Insertionen vermischt, 
sondern in besonderen — je nach Bedürfniß ein- bis zweimal wöchentlich erscheinenden — Beilagen unter dem 
Spezialtitel „Central-Handelsregister für das Deutsche Reich“ zum Abdruck gebracht. 
  
6. Militär- Wesen. 
Bekanntmachung 
eines vollständigen Verzeichnisses derjenigen höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger 
Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militärdienst berechtigt sind. 
In der Anlage wird ein vollständiges Verzeichniß derjenigen höheren Lehranstalten zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht, welche sich zur Zeit in Gemäßheit des §. 154 der Militär-Ersatz-Instruktion vom 26. März 1868 im 
 Besitze der Berechtigung zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum ein- 
 jährig freiwilligen Militärdienst befinden. 
Berlin, den 24. Januar 1874. 
Das Reichskanzler- Amt. 
Delbrück.
	        
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