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Tarif,
nach welchem das Hafengeld in Danzig und Neufahrwasser zu erheben ist.
Vom 30. Dezember 1874.
Es wird entrichtet für jedes Kubikmeter Netto-Raumgehalt von allen seewärts ein= oder ausgehenden
Fahrzeugen
II.
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. mit Ladung:
beim Eingagenee 10 Pf.
beim Ausgange.. 10
mit Ballast oder leer:
beim Eingange
beim Ausgange
5
Ausnahmen.
Fahrzeuge von 170 Kubikmeter oder weniger Netto-Raumgehalt entrichten die Abgaben zu I. und
II. nur mit 5 Pf. beziehungsweise 2 Pf. für jedes Kubikmeter Raumgehalt. Holzschuiten aus
dem Putziger Wyke zahlen selbst bei einem Netto-Raumgehalt von mehr als 170 Kubikmeter,
wenn sie mit Brennholz, Torf oder Braunkohlen beladen sind, 5 Pf., wenn sie mit Ballast aus-
gehen, 2 Pf. für jedes Kubikmeter ihres Netto-Raumgehalts.
. Fahrzeuge, deren Ladung
a) den vierten Theil ihres Netto-Raumgehalts nicht übersteigt,
b) ausschließlich in Dachpfannen, Dachschiefer, gemahlenem Zement in Tonnen, Bruch-, Zement-,
Granit-, Gyps-, Kalk-, Mauer-, Pflaster= oder Ziegelsteinen aller Art, Kreide, Thon= oder
Pfeifenerde, Seegras, Seesand, Torf, Steinkohlen, Kooks, Rohschwefel oder Salz besteht,
haben das Hafengeld nur nach den Sätzen für Ballastschiffe zu entrichten.
Fahrzeuge, welche nicht in den Hafen einlaufen, sondern auf der Rhede bleiben, entrichten:
a) wenn sie die Rhede wieder verlassen, ohne Ladung oder Ballast gelöscht oder eingenommen
zu haben, kein Hafengeld;
b) wenn sie löschen oder laden, je nachdem Ladung oder Ballast abgesetzt oder eingenommen
wird, den Satz für beladene beziehentlich Ballastschiffe einmal; ·
c) wenn sie löschen und laden, das volle tarifmäßige Hafengeld;
d) wenn sie nur eine Beiladung, d. h. eine Ladung, welche die Hälfte ihres Netto-Raumgehalts
nicht übersteigt, absetzen oder einnehmen, von der Beiladung den Satz für beladene Fahr—
zeuge entsprechenden Netto-Raumgehalts, von dem übrigen Theile ihres Raumgehalts nichts.
Für die Ersetzung einer solchen, auf der Rhede gelöschten Beiladung durch Einnehmen
von Ballast wird kein besonderes Hafengeld entrichtet.
4. Wenn Schiffe nach der Entlöschung auf der Rhede in den Hafen einlaufen, so findet eine noch-
malige Entrichtung des Hafengeldes nicht statt.
Befreiungen.
Von Entrichtung des Hafengeldes sind befreit:
I.
sowohl für den Eingang als für den Ausgang:
1. Fahrzeuge, welche ohne Ladung in den Hafen einlaufen, um Fracht zu suchen und den
Hafen ohne Ladung verlassen;
2. alle Fahrzeuge, welche nur um Erkundigung einzuziehen oder Ordres in Empfang zu nehmen,
in den Hafen einlaufen und denselben, ohne Ladung gelöscht oder eingenommen und ohne
die Ladung ganz oder theilweise veräußert zu haben, wieder verlassen;
3. Fahrzeuge, welche den Nothhafen suchen, d. h. solche, die durch erlittene Beschädigung oder
andere, auf Erfordern nachzuweisende Unglücksfälle, durch Eisgang, Sturm oder widrige
Winde an der Fortsetzung ihrer Reise verhindert werden, wenn sie den Hafen seewärts mit
ihrer Ladung wieder verlassen, ohne daß ein Theil derselben veräußert oder die Zuladung
anderer Gegenstände erfolgt ist;