Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

                                                    — 7 — 
                                                       §. 2. 
                                                      Adresse. 
1 Die Adresse muß den Bestimmungsort und den Adressaten so bestimmt bezeichnen, daß jeder 
Ungewißheit vorgebeugt wird. 
II. Dies gilt auch bei solchen mit postlagernd bezeichneten Gegenständen, für welche die Post Gewähr 
zu leisten hat. Bei anderen Gegenständen mit dem Vermerk postlagernd darf, statt des Namens des Adressaten, 
eine Angabe in Buchstaben oder Ziffern angewendet sein. 
                                                   §. 3. 
                                                Außenseite. 
1 Auf der Außenseite eine Postsendung darf außer den auf die Beförderung bezüglichen Angaben 
nur der Name oder die Firma des Absenders enthalten sein. Wegen der besonderen Bestimmungen für Post- 
Packetadressen, Postkarten, Drucksachen, Waarenproben und Postanweisungen siehe §§. 4, 13, 14, 15, und 17, 
II. Die Freimarken sind in die obere rechte Ecke der Adresse zu kleben. 
                                                    §. 4. 
                                       Begleitadresse zu Packeten. 
1 Jeder Packetsendung muß elne Begleitadresse (Post- Packetadresse) in der von der Postverwaltung 
vorgeschriebenen Form beigegeben sein. 
II. Formulare zu Post-Packetadressen können bei allen Postanstalten bezogen  werden. 
III. Für Formulare, welche mit Freimarken beklebt sind, wird nur der Betrag der Freimarke erhoben. 
Unbeklebte Formulare werden zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück abgelassen. 
IV. Formulare, welche nicht von der Post bezogen werden, müssen in Größe, Farbe und Stärke des 
Papiers, somit im Vordruck mit den von der Post gelieferten Formularen genau Übereinstimmen. 
V. Der an der Post- Packetadresse befindliche Abschnitt kann vom Absender zu schriftlichen oder ge- 
druckten ect. Mittheilungen benutzt werden. 
VI.  Post-Packetadresse muß bei der Aushändigung des Packets an die Postanstalt bez. an 
den bestellenden Poten zurückgegeben, der Abschnitt kann jedoch durch den Empfänger abgetrennt und zurück- 
behalten werden 
                                              §. 5. 
                             Mehrere Packete zu einer Begleitadresse. 
I. Mehr als fünf Packete dürfen nicht zu einer Begleitadresse gehören. Auch ist es nicht  zulässig, 
Packete 7 Werthangabe und solche ohne Werthangabe mittelst ein er Begleitadresse zu versenden 
Gehören mehrere Packete mit Werthangabe zu einer Begleitadresse, so muß auf berselben der 
Werth eines jeden Packets besonders angegeben sein. 
                                                  §. 6 
                                     Aufschrift der Packete. 
I.  Die Aufschrift eines Packets muß die wesentlichen Zugaben der Begleitadresse enthalten, so daß 
nöthigenfalls 7 Packet auch ohne die Begleitadresse bestellt werden kann. 
II. Aufschrift eines Packets muß in haltbarer Weise unmittelbar auf der Umhüllung angebracht 
werden. Ist — nicht ausführbar, so ist die Aufschrift auf einem der ganzen Fläche nach aufgeklebten oder 
sonst unlösbar darauf befestigten Papier ect. anzubringen, oder es sind haltbar befestigte Fahnen von Pappe, 
Pergamentpapier , Holz oder sonstigem festen Stoffe zu benutzen. 
                                             §. 7. 
                                       Werthangabe. 
I. Wenn der Werth einer Sendung angegeben werden soll, so muß derselbe bei Briefen auf der 
Adresse und bei anderen Sendungen sowohl auf der Begleitadresse, als auf dem zugehörigen Packete ersichtlich 
gemacht werden.
	        
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