Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

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Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
10.  Stück  vom  Jahre  1885.

 

Inhalt:  FNr.  42.  Ausführungsverordnung  zum  Gesetze  über  die  Ausdehnung  der  Unfall=  und  Krankenversicherung.
  (Privateisenbahnen  betr.)  S.  109.  —  Nr.  43.  Ausführungsvorschriften  zum  Gesetze  über
die  Ausdehnung  der  Unfall=  und  Krankenversicherung.  (Staatseisenbahnen  und  Wasserbau  betr.)  S.  110.  —
Nr.  44.  Verordnung,  die  Unfallanzeigen  betr.  S.  112.

 

Nr.  42.  Verordnung,

die  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Ausdehnung  der  Unfall=  und  Krankenversicherung
  vom  28.  Mai  1885  betreffend;

vom  22.  September  1885.

Zur  Ausführung  von  §  1,  Ziffer  1  des  Gesetzes  über  die  Ausdehnung  der  Unfall-  und
Krankenversicherung  vom  28.  Mai  1885  (R.-G.-Bl.  S.  159)  in  Verbindung  mit  §  109
Absatz  1  des  Unfallversicherungsgesetzes  vom  6.  Juli  1884  (R.-G.-Bl.  S.  69)  wird
im  Anschlusse  an  die  Verordnung  vom  19.  Juli  1884  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  198)  bestimmt,
daß  für  die  innerhalb  des  Königlich  Sächsischen  Staatsgebietes  gelegenen  Strecken

der  Zittau-Reichenberger,

der  Gaschwitz-Meuselwitzer
und

der  Oberhohndorf-Reinsdorfer  Privateisenbahn

die  den  höheren  Verwaltungsbehörden  zugewiesenen  Verrichtungen  der  Generaldirection
  der  Staatseisenbahnen  und  die  Verrichtungen  der  unteren  Verwaltungsbehörden,
  welchen  auch  die  Functionen  der  Ortspolizeibehörden  in  Betreff  der
in  Rede  stehenden  Privatbahnbetriebe  auf  Grund  von  §  109  des  Unfallversicherungsgesetzes
  vom  6.  Juli  1884  obliegen  sollen,  für  die  betreffenden  Strecken  bei  der  Zittau-Reichenberger
  Privatbahn  der  Betriebsoberinspection  Dresden-Neustadt  l
(Schlesischer  Bahnhof),  bei  der  Gaschwitz-Meuselwitzer  Privatbahn  der  Betriebs-Ausgegeben

  zu  Dresden  den  1.  Oltober  1885.  19