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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
10. Stück vom Jahre 1885.
Inhalt: FNr. 42. Ausführungsverordnung zum Gesetze über die Ausdehnung der Unfall= und Krankenversicherung.
(Privateisenbahnen betr.) S. 109. — Nr. 43. Ausführungsvorschriften zum Gesetze über
die Ausdehnung der Unfall= und Krankenversicherung. (Staatseisenbahnen und Wasserbau betr.) S. 110. —
Nr. 44. Verordnung, die Unfallanzeigen betr. S. 112.
Nr. 42. Verordnung,
die Ausführung des Gesetzes über die Ausdehnung der Unfall= und Krankenversicherung
vom 28. Mai 1885 betreffend;
vom 22. September 1885.
Zur Ausführung von § 1, Ziffer 1 des Gesetzes über die Ausdehnung der Unfall- und
Krankenversicherung vom 28. Mai 1885 (R.-G.-Bl. S. 159) in Verbindung mit § 109
Absatz 1 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 (R.-G.-Bl. S. 69) wird
im Anschlusse an die Verordnung vom 19. Juli 1884 (G.= u. V.-Bl. S. 198) bestimmt,
daß für die innerhalb des Königlich Sächsischen Staatsgebietes gelegenen Strecken
der Zittau-Reichenberger,
der Gaschwitz-Meuselwitzer
und
der Oberhohndorf-Reinsdorfer Privateisenbahn
die den höheren Verwaltungsbehörden zugewiesenen Verrichtungen der Generaldirection
der Staatseisenbahnen und die Verrichtungen der unteren Verwaltungsbehörden,
welchen auch die Functionen der Ortspolizeibehörden in Betreff der
in Rede stehenden Privatbahnbetriebe auf Grund von § 109 des Unfallversicherungsgesetzes
vom 6. Juli 1884 obliegen sollen, für die betreffenden Strecken bei der Zittau-Reichenberger
Privatbahn der Betriebsoberinspection Dresden-Neustadt l
(Schlesischer Bahnhof), bei der Gaschwitz-Meuselwitzer Privatbahn der Betriebs-Ausgegeben
zu Dresden den 1. Oltober 1885. 19