Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

  
  
 
 
 
 
 
 
  
                                             — 542 — 
3. Die im §. 11 unter Nr. 1, 2 und 4 enthaltenen Bestimmungen finden auf die Landwehr sinngemäße 
  
Anwendung. 
4.Die Entlassung aus der Landwehr erfolgt bei den Herbst-Kontrol-Versammlungen des betreffenden  
Jahres. 
 R. M. G. §. 62. 
5. Landwehr--Pflicht ehemaliger Ersatz-Reservisten siehe §. 13, 9. 
                                               §. 13. 
                                    Ersatz-Reserve-Pflicht. 
1.  Die Ersatz-Reserve-Pflicht ist die Pflicht zum Eintritt in das Heer im Falle außerordentlichen Bedarfs. 
2. Die Ersatz-Reserve-Pflicht dauert vom Tage der Ueberweisung zur Ersatz-Reserve bis zum vollendeten 
31sten Lebensjahre.  
K. M. G. §. 23 
3.  Die Ersatz-Reserve wird in zwei Klassen eingetheilt. 
4. Die Dienstpflicht in der ersten Klasse dauert 5 Jahre, von dem 1. Oktober des Jahres an gerechnet, 
in welchem die Ueberweisung zur Ersatz-Reserve erfolgt ist.') Nach Ablauf der 5 Jahre werden die 
Mannschaften in die zweite Klasse der Ersatz-Reserve versetzt. 
5.  Die erste Klasse der Ersatz-Reserve dient zu Ergänzung des Heeres bei Mobilmachungen und zur 
Bildung von Ersatz-Truppentheilen. Derselben sind alljährlich so viele Mannschaften zu überweisen, 
daß mit 5 Jahrgängen der Bedarf für die Mobilmachung des Heeres gedeckt wird. 
 
K. M. G. §. 24. 
  Dieser Bedarf wird unter Zuschlag von 25 Prozent auf die Infanterie-Brigade= und Aus- 
hebungs-Bezirke nach demselben Verhältniß und von denselben Behörden, wie der Rekruten-Bedarf, 
vertheilt (§. 53 und 54). 
6.  Die Mannschaften der zweiten Klasse der Ersatz-Reserve sind in Friedenszeiten von allen militärischen 
Verpflichtungen befreit. Bei ausbrechendem Kriege können sie im Falle außerordentlichen Bedarfs 
zur Ergänzung des Heeres verwandt werden. 
K .M. G. §. 27. 
7.  Die im §. 11, 4 enthaltenen Bestimmungen finden auf die Mannschaften der Ersatz-Reserve erster 
Klasse sinngemäße Anwendung. Jedoch darf die Ersatz-Reserve-Pflicht niemals über das vollendete 
31ste Lebensjahr hinaus verlängert werden. 
K .M. G. §. 69, 6. 
8. Mannschaften, welche aus der Ersatz-Reserve erster oder zweiter Klasse zum aktiven Dienst eingezogen 
werden, sind bei Zurückführung des Heeres auf den Friedenschutz wieder zu entlassen. 
K. M. G. §. 29. 
Sie treten, wenn sie militärisch ausgebildet sind, je nach ihrem Lebensalter, zur Reserve oder 
Landwehr über. 
Wenn sie. militärisch nicht ausgebildet, so treten sie in die Ersatz-Reserve zurück. 
9. Die Reserve= und Landwehr-Pflicht ehemaliger Ersatz-Reservisten ist so zu bemessen, als wenn sie 
am 1. Oktober desjenigen Kalenderjahres, in welchem sie das 20ste Lebensjahr vollendeten, zum 
aktiven Dienst im stehenden Heere eingestellt worden wären. 
K. M. G. §k. 62. 
                                              §. 14. 
                                     Dienstpflicht in der Flotte. 
1. Die Dienstpflicht in der Flotte umfaßt die aktive Dienstpflicht und die Marine-Reserve-Pflicht. 
2. Die Dienstpflicht in der Flotte dauert sieben Jahre. 
3. Die aktive Dienstpflicht in der Flotte dauert drei Jahre. 
4. Nach abgeleistetem aktivem Dienste werden die Mannschaften zur Marine-Reserve beurlaubt. 
*) Siehe jedoch Anmerkung zu §6. 72, 7.
	        
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