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3. Die an die körperliche Tauglichkeit der Militärpflichtigen zu stellenden Anforderungen sind in der
Rekrutirungs-Ordnung für das Heer, sowie in der Marine-Ordnung enthalten.
4. Ueber die körperliche Tauglichkeit Militärpflichtiger muß in ihrem dritten Militärpflichtjahre endgültig
entschieden werden. Ausnahmen §. 27, 4.
K. M. G. §. 17.
§. 30.
Zurückstellung in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse.
1. Zurückstellungen in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse finden auf Ansuchen (Reklamationen)
der Militärpflichtigen oder deren Angehörigen statt.
K. M. G. §. 19.
2. Es dürfen vorläufig zurückgestellt werden:
a) die einzigen Ernährer hülfloser Familien, erwerbsunfähiger Eltern, Großeltern oder
Geschwister;
b) der Sohn eines zur Arbeit und Aufsicht unfähigen Grundbesitzers, Pächters oder Gewerbe-
treibenden, wenn dieser Sohn dessen einzige und unentbehrliche Stütze zur wirthschaftlichen
Erhaltung des Besitzes, der Pachtung oder des Gewerbes ist;
c) der nächstälteste Bruder eines vor dem Feinde gebliebenen, oder an den erhaltenen Wunden
gestorbenen, oder in Folge derselben erwerbsunfähig gewordenen oder im Kriege an Krank-
heit gestorbenen Soldaten, sofern durch die Zurückstellung den Angehörigen des letzteren eine
wesentliche Erleichterung gewährt werden kann;
d) Militärpflichtige, welchen der Besitz oder die Pachtung von Grundstücken durch Erbschaft oder
Vermächtniß zugefallen, sofern ihr Lebensunterhalt auf deren Bewirthschaftung angewiesen
und die wirthschaftliche Erhaltung des Besitzes oder der Pachtung auf andere Vee nicht
zu ermöglichen ist; «
e) Inhaber von Fabriken und anderen gewerblichen Etablissements, in welchen mehrere Arbeiter
beschäftigt sind, sofern der Betrieb ihnen erst innerhalb des dem Militärpflichtjahre voran-
gehenden Jahres durch Erbschaft oder Vermächtniß zugefallen und deren wirthschaftliche
Erhaltung auf andere Weise nicht möglich ist. Auf Inhaber von Handelshäusern entsprechen-
den Umfangs findet diese Vorschrift sinngemäße Anwendung;
f) Militärpflichtige, welche in der Vorbereitung zu einem Lebensberufe oder in der Erlernung
einer Kunst oder eines Gewerbes begriffen sind und durch eine Unterbrechung bedeutenden
Nachtheil erleiden würden;
g) Militärpflichtige, welche ihren dauernden Aufenthalt im Auslande haben.
Können zwei arbeitsfähige Ernährer hülfsloser Familien, erwerbsunfähiger Eltern, Großeltern
oder Geschwister nicht gleichzeitig entbehrt werden, so ist einer von ihnen zurückzustellen, bis der
andere entlassen wird. Spätestens nach Ablauf des zweiten Militärpflichtjahres soll der einstweilen
Zurückgestellte eingestellt und gleichzeitig der zuerst Eingestellte entlassen werden. Diese Bestimmung
url auf Nr. 2.b. entsprechende Anwendung.
K. M. G. §. 20.
Durch Verheirathung eines Militärpflichtigen können Ansprüche auf Zurückstellung nicht begründet
werden.
R. M. G. §. 22.
Im dritten Militärpflichtjahre muß über die in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse Zurückgestell-
ten endgültig entschieden werden.
Auf die unter 2.f. aufgeführten Militärpflichtigen sinden die Bestimmungen des §. 27 Nr. 4.b
oder c. Anwendung.
N. M. G. §. 20, 6.