Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1841. (7)

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Verbindlichkeiten  noch  ferner  in  solchen  inlaͤndischen  Sorten,  welche  in  hiesigen  Landen
als  Conventionsgeld  Guͤltigkeit  haben,  zu  erfuͤllen.

Nachdem  nun  immittelst  die  hierlaͤndischen  Conventions-  1#  und  J#x,  in  Folge  deren
Herabsetzung  auf  resp.  Courant=  und  Scheidemünzwerth,  bereits  aufgehört  haben,  als
Währung  im  20  Guldenfuße  güleig  zu  sein,  wegen  der  #igtel  aber  laur  der  durch  Unser
Finanzministerium  unterm  22sten  dieses  Monats  erlassenen  Verordnung  dahin  Einleitung
  getroffen  ist,  daß  dieselben  innerhalb  der  Frist  vom  1sten  bis  mit  31sten  März  1842
eingelöst  werden  sollen,  so  verordnen  Wir  hiermir  Folgendes:

Von  und  mit  dem  1sten  März  1842  an  sind  alle  vor  Eintritt  der  neuen  Münzverfassung
  entstandenen,  im  20  Guldenfuße  normirten  Verbindlichkeiten,  deren  Erfüllung
entweder  in  gar  keiner  bestimmten  Mün3sorre,  oder  in  keiner  andern,  als  in  1,  1=  oder
ralu-Thalerstücken,  bedungen  oder  zugesichert  ist,  lediglich  in  Courantsorten  nach  dem  14
Thalerfuße  mit  dem  gesetzlichen  Aufgeld  von  23  3  zu  leisten,  und  die  Empfänger  folglich
  auch  die  gröbern  Conventionsmünzsorten  an  Species,  Gulden  und  Eindrittel-Stücken
nicht  weiter  als  Zahlung  anzunehmen  verbunden.

Im  Uebrigen  hat  es  bei,  der  in  §  4  obangezogenen  Gesetzes,  wegen  der  in  gröbern
Conventionsmünzsorten  zu  leistenden  Zahlungen,  enthaltenen  Bestimmung,  ingleichen  dabei,
daß  bei  den  Staatscassen  die  als  Währung  nach  dem  20  Guldenfuße  in  Gültigkeit
verbleibenden  Landesmünzsorten  nicht  nur  bei  Erfüllung  der  vor  Einerite  der  neuen  Münzverfassung
  in  dieser  Währung  normirt  gewesenen  Verbindlichkeiten,  sondern  auch,  unter
Zuguterechnung  des  gesetzlichen  Aufgelds,  bei  den  auf  Währung  des  14  Thalerfußes  lautenden
  Jahlungen,  Annahme  finden  sollen,  noch  fernerhin  zu  bewenden.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  eigenhändig  unterschrieben  und  Unser  Königliches
  Siegel  vordrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  31sten  December  1841.

Friedrich  August.

   

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Heinrich  Anton  von  Zeschau.

 

Letzte  Absendung:  am  Sten  Januar  1842.