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Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 2. d. Mts. beschlossen, unter Abänderung der §§. 7 und 20
des Regulativs, betreffend die Gewährung der Zoll= und Steuerrückvergütung für in das Ausland ver-
sandten Taback und unter Aufhebung beziehungsweise Ergänzung der Bundesrathsbeschlüsse vom 19. Juni
1871 und vom 12. November 1874 (SS. 345 und 474 der Protokolle) nachstehende Bestimmungen
zu treffen:
1.
in den Anmeldungen zur Ausfuhr von Rohtabacken und Tabacksfabrikaten, für welche Zoll= oder
Steuervergütung in Anspruch genommen wird, ist von den Deklaranten außer dem Brutto-
und Nettogewicht der einzelnen Kolli, auch die Art der äußeren und etwaigen inneren Um-
schließungen anzugeben. "
Bei der Abfertigung darf das Nettogewicht statt durch Nettoverwiegung festgestellt werden durch
Abrechnung eines Tarasatzes von:
a) bei unbearbeiteten Tabacksblättern und bei entrippten Blättern in Ballen von einfacher
Leinwand 2 pCt. des Bruttogewichts,
b) bei dergleichen in Ballen von doppelter Leinwand ...4--
c) bei dergleichen in Kisten . . .....22-.
d) bei Rauchtaback in Papierpacketen und Kisten .25 „
e) bei Cigarren, lose in großen Holzkisten . -—
f) bei dergleichen in Papierpacketen und großen Holzkisten . 34
g) bei dergleichen in kleinen Kistchen und großen Holzkisten 47:
umuum =
h) bei Schnupftaback, lose in Fässern 10 =
1) bei dergleichen in Blei= und Papier- Umhüllung und
Holzkisten . 20 = -
k) bei Carotten und Stangen zu Schnupftaback in Fässern .8--- -
1) bei dergleichen in Kisten 12 -
. Das durch Abrechnung der vorgedachten Tarasätze berechnete Nettogenicht wird jedoch nur dann
der Feststellung der Zoll-, beziehungsweise Steuervergütung zu Grunde gelegt, wenn es nicht
mehr beträgt, als das von dem Versender in der Anmeldung angegebene; das letztere wird zu
Grunde gelegt, wenn es geringer ist, als das durch Berechnung ermittelte.
Der Abfertigungsstelle steht in jedem Falle die Befugniß zu, statt der Berechnung des Nettoge-
wichtes nach den obigen Tarasätzen die Ermittelung des Nettogewichtes durch wirkliche Verwie-
gung eintreten zu lassen. Die Befugniß, Nettoverwiegung zu verlangen, steht auch dem Expor-
tanten zu.
Wo das Nettogewicht durch Verwiegung ermittelt wird, kann Probeverwiegung eintreten, wenn
Kolli von nahezu gleichem Gewichte, gleicher Beschaffenheit und gleichem Inhalt vorliegen und
sonst keine Bedenken bestehen. Abweichungen von nicht mehr als 5 pCt. des Bruttogewichtes
sollen dabei die Probeverwiegungen nicht ausschließen.
Beim Vorhandensein innerer Umschließungen, z. B. bei der Verpackung von Cigarren in
Kistchen, von Rauchtaback in Papierpacketen, von Shnupftaback in Packeten in Blei= und Pa-
pier-Umhüllungen u. s. w. darf, sofern die inneren Umschließungen augenscheinlich von gleicher
Größe und gleicher Beschaffenheit sind, das Gesammtgewicht der inneren Umschließung durch
probeweise Verwiegung einzelner Kistchen, Packete u. s. w. ermittelt werden.
. In dem Revisionsbefunde ist auch die Art der äußeren und etwaigen inneren Umschließungen,
sowie die Art der Ermittelung des Nettogewichtes (ob durch Abzug eines Tarasatzes oder voll-
ständige oder probeweise Verwiegung) anzugeben.