Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierter Jahrgang. 1876. (4)

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5. Post= und Telegrapben-Wesen. 
  
Auf Grund der Vorschrift im Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1875, betreffend die Abänderung 
des §. 4 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871, werden nach er- 
folgter Anhörung der Reichs-Postverwaltung und des Reichs-Eisenbahn-Amts, unter Zustimmung des Bundes- 
raths nachstehende Vollzugsbestimmungen erlassen: 
Vollzugsbestimmungen zum Eisenbahn-Postgesetze vom 20. Dezember 1875. 
I. 
Zu Artikel 1 des Gesetzes. 
Die Entwürfe zu den Eisenbahnfahrplänen für die Personenbeförderung, sowie für diejenigen Güter- 
züge, welche nach Verständigung zwischen der Postverwaltung und der Eisenbahnverwaltung zur Beförderung von 
Postpäckereien benutzt werden sollen, sind der ersteren zur Wahrung ihrer Interessen rechtzeitig mitzutheilen. 
Die Feststellung der Fahrpläne geschieht unter Mitwirkung der Postverwaltung. 
Die festgestellten Fahrpläne sind von den Eisenbahnverwaltungen ohne Verzug der Postverwaltung 
mitzutheilen, welche diejenigen einzelnen Züge bezeichnet, die sie zur Postbeförderung benutzen wird. 
II. 
Zu Artikel 2. 
1. Die Bezeichnung eines Zuges als Eil-, Schnell= oder Kurierzug reicht an sich nicht aus, um die 
Postpäckereien von der Beförderung mit demselben völlig auszuschließen. 
2. Die Zahl der Postbeamten, welche zur Begleitung der Postsendungen sowie zur Verrichtung des 
Dienstes unterwegs bei jedem Zuge regelmäßig mitgehen sollen, wird von der Postverwaltung bestimmt und 
der Eisenbahnverwaltung mitgetheilt. Muß diese Zahl in einzelnen Fällen überschritten werden, so sind die 
außergewöhnlich mitreisenden Postbeamten seitens der Postverwaltung mit besonderen, auf die einzelnen 
Fahrten lautenden Legitimationskarten zu versehen. 
3. Außer dem unter Nr. 2 gedachten Postbegleitungspersonal dürfen nur der jedesmalige Vorsteher 
desjenigen Postamts, welchem der Betrieb auf der Route zugewiesen ist, ferner die Post-Aufsichtsbeamten und 
solche Personen zur Mitbeförderung in den Postwagen oder Wagenabtheilungen zugelassen werden, welche 
aus postdienstlichen Gründen vom Postamts-Vorsteher des Kurses oder von dessen vorgesetzter Behörde hierzu 
mit Erlaubnißscheinen versehen sind. Personen, welche außer dem Postbegleitungspersonal (Nr. 2) in den 
Postwagen oder Postwagenabtheilungen mitreisen, müssen das Personengeld für die zweite Wagenklasse des 
betreffenden Zuges, und sofern dieser nur Wagen erster Klasse führt, das Fahrgeld exster Klasse entrichten. 
Die Eisenbahnverwaltung ist befugt, darüber zu wachen, daß eine mißbräuchliche Personenbeförderung in den 
Postwagen und Wagenabtheilungen nicht stattfinde. 
4. Die Fracht für die Beförderung zahlungspflichtiger Postsendungen wird wie folgt berechnet: 
Für einen Zeitraum von 10 Tagen wird ermittelt, wie viele Poststücke (mit Ausnahme der Brief- 
postsendungen, Zeitungen und Gelder) mit jedem Zuge von jeder Station bis zur nächstfolgenden befördert 
worden sind. Diese Ermittelung wird durch die Postverwaltung bewirkt. Der Eisenbahnverwaltung steht 
die Mitwirkung bei der Ermittelung frei. In den Jahren 1876 und 1877 soll diese Ermittelung während 
des Monats Mai stattfinden. 
· Von der für jede dieser Bahnstrecken sich ergebenden Gesammtzahl werden soviel Prozent abgezogen, 
als nach der von der Postverwaltung zuletzt veröffentlichten amtlichen Statistik von der Gesammtstückzahl 
auf Stücke bis zu 10 Kilogramm zu rechnen sind. Der für jede Bahnstrecke verbleibende Rest wird mit der 
Kilometerzahl derselben vervielfältigt und die gefundenen Summen werden zur Gewinnung einer Stückzahl 
für den Kilometer der Bahnlänge zusammengerechnet. 
v Die ermittelte Summe wird mit demjenigen Gewichte vervielfältigt, welches nach der von der Post- 
verwaltung zuletzt veröffentlichten amtlichen Statistik sich als durchschnittliches Gewicht jedes einzelnen Stückes 
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