Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierter Jahrgang. 1876. (4)

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Mit den nächsten Prüfungen zum Seeschiffer auf großer Fahrt wird in Papenburg am 2. k. M. und in 
Leer am 30. k. M. begonnen werden. 
  
6. Post= und Telegrapben-Wesen. 
  
Verordnung, 
betreffend Abänderungen und Ergänzungen der Telegraphen-Ordnung vom 21. Juni 1872. 
1. 
Gewöhnliche Telegramme. 
Für das gewöhnliche Telegramm auf alle Entfernungen wird erhoben: 
eine Grundtaxe von 20 Pfennig (ohne Rücksicht auf die Wortzahl), 
eine Worttaxe von 5 Pfennig für jedes Wort. 
2. 
Wortzählung. 
Bei Ermittelung der Wortzahl gelten die folgenden Regeln: . 
a. Alles, was der Aufgeber in die Urschrift seines Telegramms zum Zwecke der Beförderung 
 mit Ausnahme der unter k. aufgeführten Interpunktionszeichen, wird bei Berechnung der Ge- 
bühren gezählt. 
b. Der Name des Abgangs-Amtes, das Datum, die Stunde und Minute der Aufgabe werden von 
Amts wegen in die dem Adressaten zuzustellende Ausfertigung niedergeschrieben. 
Der Aufgeber kann diese Angaben ganz oder theilweise in den Text seines Telegramms aufnehmen. 
Sie werden alsdann bei der Wortzählung mitgerechnet. 
c. Das Maximum der Länge eines Wortes ist auf 15 Schriftzeichen nach dem (durch das Regle- 
ment zu dem jeweilig gültigen internationalen Telegraphen-Vertrage eingeführten) Morse-Alphabet festgesetzt. 
Der Ueberschuß, immer bis zu 15 Buchstaben, wird für ein Wort gezählt. 
d. Die durch einen Bindestrich verbundenen Ausdrücke zählen für so viele Wörter, als zu ihrer 
Bildung dienen. 
e. Die durch einen Apostroph getrennten Wörter werden für ebensoviel einzelne Wörter gezählt. 
f. Die Eigennamen von Städten und Personen, die Namen von Ortschaften, Straßen, Plätzen, 
Boulevards u. s. w., die Titel, Vornamen, Partikel und Eigenschaftsbezeichnungen werden nach der Zahl 
der zum Ausdruck derselben vom Aufgeber gebrauchten Wörter gezählt. 
g. Dem Sprachgebrauch zuwiderlaufende Wortzusammenziehungen sind nicht zulässig. 
h. Die in Ziffern geschriebenen Zahlen werden für soviel Wörter gezählt, als sie je fünf Ziffern 
enthalten, nebst einem Worte mehr für den Ueberschuß. Dieselbe Regel findet Anwendung auf die Zählung 
von Buchstabengruppen. 
i. Jedes einzeln stehende Schriftzeichen, Buchstabe oder Ziffer, wird für ein Wort gezählt; dasselbe 
gilt für das Unterstreichungszeichen. 
k. Die Interpunktionszeichen, Bindestriche, Apostrophe, Anführungszeichen, Klammern und Zeichen 
für den Absatz werden nicht gezählt. 
1. Jedoch werden die zur Bildung der Zahlen benutzten Punkte und Kommata, sowie die Bruchstriche, 
für je eine Ziffer gezählt. 
m. Die Buchstaben, welche den Ziffern angehängt werden, um sie als Ordnungszahlen zu bezeichnen, 
werden je für eine Ziffer gerechnet. 
n. In den Telegrammen, welche zum Theil in geheimer Sprache abgefaßt sind, soweit solche Tele-
	        
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