Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierter Jahrgang. 1876. (4)

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gramme überhaupt zugelassen werden, sind die verständlichen Worte den vorstehenden Bestimmungen ent- 
sprechend, die Gruppen von Ziffern oder Buchstaben wie ebensoviel in Ziffern geschriebene Zahlen zu zählen. 
o. Die im telegraphischen Verkehr zugelassenen, der Adresse voranzustellenden kurzen Zeichen: 
D. für „dringendes Telegramm“, 
RP. für „Antwort bezahlt“, 
To. für „kollationirtes Telegramm“, 
Ck. für „Empfangs-Anzeige“, 
FS. für „nachzusenden“, 
P. für „Post bezahlt“, 
XP. für „Expreß bezahlt“ 
werden für je ein Wort gezählt. 
3. 
Dringende Telegramme. 
Für das dringende Telegramm kommt die dreifache Taxe eines gewöhnlichen Telegramms zur Er- 
hebung. Die Grundtaxe beträgt demnach 60 Pfennig, die Worttaxe 15 Pfennig für das Wort. 
Dringende Telegramme haben bei der Beförderung den Vorrang vor den übrigen Privat-Telegrammen. 
4. 
Bezahlte Antwort. 
Für das vorauszubezahlende Antwort-Telegramm wird die Gebühr eines gewöhnlichen Telegramms 
von 10 Worten berechnet. Soll eine andere Wortzahl für die Antwort vorausbezahlt werden, so ist diese 
im Text des Ursprungs-Telegramms anzugeben. 
5. 
Kollationirte Telegramme. 
Die Gebühr für die Kollationirung eines Telegramms ist gleich der Hälfte der Gebühr für das 
gewöhnliche Telegramm selbst. Beträge von weniger als 5 Pfennig werden als volle 5 Pfennig berechnet. 
3 Das Telegramm wird von den verschiedenen Telegraphen-Anstalten, welche bei der Beförderung mit- 
wirken, vollständig kollationirt. 
Die bezahlte Kollationirung muß erfolgen für diejenigen Privat-Telegramme, welche eine geheime 
Sprache in Ziffern oder Buchstaben enthalten. Diese Vorschrift ist weder auf Staats-Telegramme, noch auf 
verabredete Sprache, welche aus verständlichen Worten zusammengesetzt ist, anwendbar. 
6. 
Empfangs-Anzeigen. 
Für die Empfangs-Anzeige ist dieselbe Gebühr wie für ein gewöhnliches Telegramm von 10 Wortem 
zu entrichten. - · 
Durch die Empfangs-Anzeige wird dem Aufgeber eines Telegramms die Zeit, zu welcher sein Tele- 
gramm seinem Korrespondenten zugestellt worden ist, unmittelbar nach der Bestellung telegraphisch mitgetheilt. 
7. 
Vervielfältigung der Telegramme. 
Für jede Vervielfältigung eines Telegramms, welches von einer Telegraphen-Anstalt an mehrere 
Adressaten oder an den nämlichen Adressaten nach verschiedenen Wohnungen in demselben Orte bestellt werden 
soll, sind bei Telegrammen bis zu 50 Worten 40 Pfennig und bei längeren Telegrammen für jede Reihe 
von 50 Worten oder einen Theil derselben mehr fernere 40 Pfennig zu entrichten. 
8. 
Weiterbeförderungs-Gebühren. 
Für die Weiterbeförderung eines Telegramms über den Orts-Bestellbezirk einer Telegraphen-Anstalt 
hinaus ist zu entrichten: 
a) bei Postbeförderung: 
6 das Porto für einen eingeschriebenen Brief mit Eilbestellung; 
b) bei Benutzung anderer Beförderungsmittel: 
die der Telegraphen-Anstalt erwachsenden Auslagen. 
Bei Benutzung von Eilboten ist der Regel nach die bei Eilbestellung von Postsendungen gültige Taxe 
in Anwendung zu bringen.
	        
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