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Für „postlagernde“ Telegramme, ingleichen für „bahnhoflagernde“ Telegramme ist je ein Zuschlag
von 20 Pfennig zu der Telegraphir-Gebühr zu entrichten. «
9.
Die Gebühr für Telegramme, welche durch Vermittelung eines See-Telegraphen-Amts mit Schiffen
in See ausgewechselt werden, beträgt 5 Pfennig für jedes Wort. Dieselbe wird den nach den vorangegan-
genen Bestimmungen zu erhebenden Gebühren hinzugerechnet.
10.
Für die Nachsendung eines Telegramms auf telegraphischem Wege von dem ursprünglichen an einen
neuen Adreßort wird die volle tarifmäßige Gebühr erhoben.
11.
Entrichtung der Gebühren.
Sämmtliche bekannte Gebühren sind bei Aufgabe des Telegramms im voraus zu entrichten.
Es werden jedoch vom Adressaten am Bestimmungsorte erhoben:
a) die Gebühren für die durch die See-Telegraphen-Aemter vom Meere her beförderten
Telegramme.
b) die Ergänzungsgebühr für nachzusendende Telegramme.
Die für eine andere Weiterbeförderung als durch die Post entstehenden Auslagen, imgleichen die bei
der Weiterbeförderung durch die Post entstehenden Kosten für die Eilbestellung nach dem Landbestellbezirk
der Postanstalten werden in der Regel vom Adressaten erhoben. Es kann jedoch auch der Aufgeber diese
Weiterbeförderungs-Kosten mittelst Hinterlegung einer von der Aufgabe-Anstalt zu bestimmenden Summe
unter Vorbehalt späterer Berechnung entrichten.
In allen Fällen, wo eine Gebührenerhebung bei der Bestellung stattzufinden hat, wird das Tele-
gramm dem Adressaten nur gegen Erstattung des schuldigen Betrages ausgehändigt.
12.
Eine Bescheinigung über die erhobenen Gebühren wird nur auf Verlangen und gegen Entrichtung
eines Zuschlages von 20 Pfennig ertheilt.
13.
Zurückziehung von Telegrammen.
Wird ein Telegramm vor begonnener Abtelegraphirung zurückgefordert, so werden die erlegten Ge-
bühren nach Abzug von 20 Pfennig zurückerstattet.
14.
Telegramm-Abschriften-
Für jede Abschrift eines unter Angabe der Aufgabezeit und des Aufgabeortes genau bezeichneten
Telegramms sind bei Telegrammen bis zu 100 Worten 40 Pfennig, bei längeren Telegrammen 40 Pfennig
mehr für jede Reihe von 100 Worten oder einen Theil derselben zu entrichten.
Bei ungenau bezeichneten Telegrammen sind außer der Schreibgebühr die durch die Aufsuchung des
Telegramms entstehenden Kosten zu zahlen.
15.
Abgekürzte Adressen.
Für die Hinterlegung einer abgekürzten Adresse bei einer Telegraphen-Anstalt ist eine Gebühr von
30 Mark für das Kalenderjahr im voraus zu entrichten. Diese Vergünstigung erlischt, falls die Verab-
redung nicht verlängert wird, mit dem Ablauf des 31. Dezember des Jahres, in welchem die Gebühr ent-
richtet worden ist. Demjenigen Korrespondenten, welcher eine mit der Telegraphen-Anstalt zu vereinbarende
abgekürzte Adresse hinterlegt hat, ist gestattet, diese Adresse in den für ihn eingehenden Telegrammen an
Stelle des vollen Namens und beziehungsweise der Wohnungs-Angabe anwenden zu lassen.
16.
Gewährleistung.
Die Telegraphen-Verwaltung leistet für die richtige Ueberkunft der Telegramme, oder deren Ueber-
kunft und Zustellung innerhalb bestimmter Frist keinerlei Gewähr.
Es wird jedoch erstattet die entrichtete Gebühr:
a) für jedes Telegramm, welches durch Schuld der Telegraphen-Verwaltung gar nicht oder mit
bedeutender Verzögerung in die Hände des Adressaten gelangt ist,
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