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b) für das kollationirte Telegramm, welches in Folge Verstümmelung erweislich seinen Zweck
nicht hat erfüllen können.
17.
Berichtigungs-Telegramme.
Der Empfänger eines jeden Telegramms hat das Recht, innerhalb der nächsten 24 Stunden nach
Ankunft des Telegramms die Wiederholung der ihm zweifelhaften Stellen zu verlangen, wofür zu ent-
richten ist:
a) die Gebühr eines Telegramms von 10 Worten für das Verlangen,
b) die Gebühr eines nach der Länge der zu wiederholenden Stelle berechneten Telegramms.
Ein gleiches Recht wird dem Aufgeber bewilligt, wenn er Gründe haben sollte, zu vermuthen, daß
sein Telegramm verstümmelt sei, vorausgesetzt, daß er den bezüglichen Antrag innerhalb der nächsten dreimal
24 Stunden nach dem Abgange seines Telegramms stellt.
Er hat dafür die Gebühr für das abzusendende Berichtigungs-Telegramm und die Gebühr für die
Antwort, falls eine solche verlangt wird, zu erlegen.
Diese Gebühren werden auf Reklamation, welche in gewöhnlicher Form zu erheben ist, zurückver-
gütet, wenn sich aus der Reklamation ergiebt, daß der Sinn des ursprünglichen Telegramms durch die Tele-
graphen-Anstalt verstümmelt worden ist, vorausgesetzt indessen, daß die Kollation für dasselbe bezahlt war.
Für dies berichtigte Telegramm selbst werden die Gebühren nicht zurückerstattet.
18.
Reklamationsfrist
Jeder Anspruch auf Rückerstattung der Gebühr muß bei Verlust des Anrechtes innerhalb zweier
Monate, vom Tage der Erhebung der Gebühren an gerechnet, anhängig gemacht werden.
19.
Nachzahlung und Rückerstattung von Gebühren.
Gebühren, welche für beförderte Telegramme zu wenig erhoben sind, oder deren Einziehung vom
Adressaten nicht erfolgen konnte, hat der Absender auf Verlangen nachzuzahlen.
Irrthümlich zuviel erhobene Gebühren werden dem Aufgeber zurückgezahlt. Der Betrag der vom
Aufgeber zuviel verwendeten Werthzeichen wird jedoch nur auf seinen Antrag erstattet.
20.
Telegramme auf Eisenbahn-Telegraphen.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Telegramme, welche unter Benutzung von Eisen-
bahn-Telegraphen befördert werden.
Jedoch kann für jedes bei einer Eisenbahn-Telegraphen-Station aufgegebene Telegramm von den
Eisenbahn-Verwaltungen ein Zuschlag von 20 Pfennig vom Aufgeber erhoben werden. Außerdem sind die
Eisenbahn-Telegraphen-Stationen berechtigt, für jedes von ihnen bestellte Telegramm vom Empfänger ein
Bestellgeld von 20 Pfennig zu erheben. Beides zusammen darf aber von den ausschließlich mit dem Bahn-
telegraphen beförderten Telegrammen nicht erhoben werden. Für diese Telegramme ist vielmehr nur die
Erhebung der Bestellgebühr von 20 Pfennig gestattet.
21.
Zeitpunkt der Einführung und Geltungsbereich.
Die gegenwärtige Verordnung tritt am 1. März 1876 in Kraft.
Für den inneren Verkehr der Königreiche Bayern und Württemberg, sowie für den Wechselverkehr
dieser beiden Staaten findet dieselbe nicht Anwendung.
In Bezug auf den telegraphischen Verkehr mit dem Auslande kommen die Bestimmungen der be-
züglichen Telegraphen-Verträge zur Anwendung.
Berlin, den 24. Januar 1876.
Der Reichskanzler.
v. Bismarck.
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