Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierter Jahrgang. 1876. (4)

  
Betrag der zu entrichtenden Abgaben bei einer Wassertiefe an der 
Mündung von: 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Dampfschiffe, 
welche stromaufwärts gefahren sind wenig- mehr als 
» weniger stens 10—. 
und über den Bosporus hinaus- als un " 
· mFußhzchstMn-I212—1313—1414—15 
gehen, AIIIIIEIIIIIEILI 
Fr. C. Fr. C. Fr. C. Fr. C. Fr. C. Fr. C. Fr. C 
von mehr als 30 u. nicht über 180 Tonnen 080 o801 0180 !]O|O 80 0o0 8001 80 
" " 150 „ „ 200 " 11— 1135 1 0% J LI LHTO 1170 
— „ 200 = " 250 „ 11 1835 1 70 2 100 2 1022 10 21 
— : 250 :„. 300 „ 11— 1 35 1170 2 10 2 50 2 50 2 50 
„ 4 300 „ 350 1|1 135 1 70 21102 D 2 990 2 90 
„ 350 Tonnen 114 *5 1 70 2 1 2 50021030 
  
  
  
  
  
  
Für die Dampfschiffe, welche zwischen dem Hafen von Sulina, ohne stromaufwärts gegangen zu 
sein, und den jenseits des Bosporus gelegenen Häfen fahren, sind die Abgaben nach Franken und Centimen 
in der folgenden Tabelle festgesetzt: 
Betrag der zu entrichtenden Abgaben bei einer Wassertiefe an der 
Mündung von: 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Dampfschiffe, 
welche in Sulina, ohne stromaufwärts . wenig- mehr als 
gefahren zu sein, laden und über den weniger stens 10 
Bosporus hinausgehen, 1V — haune 11—122—13 14- 15 
11 FußoFußFß g zuß 15 Fuß 
Fr. C.] Fr. C.] Fr. C.] Fr. C.] Fr. C.l Fr. C.] Fr. C. 
von mehr als 30 u. nicht über 150 KTonnen O0000]50 Z 550 5%00 H 
"„ 140 200 : 0NO 11 20 OC H S6 6C 1110 
—e 200 „ 250 „ 80 1200 I[I C0LH 1190 11190 1 90 
3 e250-- --300 - 0 801 11201 11601 11801 2201 220 220 
-2300- - 42350 - 0801 1201 1601180122012 2 
„ à350 Tonnen . 080120160190220250280 
  
  
  
  
  
  
  
  
Art. 3. Die im vorstehenden Artikel festgesetzten Schiffahrts-Abgaben werden von allen Dampf- 
schiffen erhoben, ohne Unterschied, ob dieselben öffentlichen Gesellschaften, Privatgesellschaften oder einzelnen 
Privatpersonen gehören. 
Diejenigen Raddampfer jedoch, welche bei voller Ladung nicht über zehn Fuß englisch Tiefgang 
haben und einem öffentlichen Schiffahrts-Unternehmen angehören, das insbesondere zum Transport von Rei- 
senden und zum regelmäßigen Postdienst bestimmt ist, und welche demgemäß periodische Fahrten nach einem 
im voraus festgesetzten Fahrplane ausführen, entrichten bei der Ausfahrt aus dem Strome nur eine feste 
Abgabe von sechszig Centimen für die Meßtonne. Diese Abgabe wird jedoch immer von dem ganzen ab- 
gabenpflichtigen Raumgehalt erhoben, ohne Rücksicht auf das wirkliche Ladungsverhältniß. 
Diese Schiffe sind außerdem bei ihrer Einfahrt in den Strom von jeder Abgabe frei.
	        
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