— 158 —
k. Für die Zustellung der Telegramme kann die Adreßanstalt, wenn dieselbe eine Eisenbahn-Tele-
graphenstation ist und der Ort, zu welchem dieselbe gehört und wohin das Telegramm gerichtet ist, weiter
als zwei Kilometer von der Bahnstation entfernt ist, eine Austragegebühr bis zu 50 Pfennig erheben. Be-
findet sich jedoch an demselben Orte zugleich eine Reichs-Telegraphenanstalt, so erfolgt die Zustellung entwe-
der durch die letztere, welcher die Telegramme in der in §. 8 vorgeschriebenen Weise zugeführt werden
können, oder gebührenfrei bezw. gegen Erhebung des nach Maßgabe der Verordnung vom 24. Januar 1876,
betreffend Abänderung und Ergänzung der Telegraphen-Ordnung, zulässigen Bestellgeldes durch die Bahn-
Telegraphenstation.
Sind die Gebühren für die Weiterbeförderung der Telegramme mittels Eilbestellung vom Aufgeber
hinterlegt, so werden sie derjenigen Verwaltung überwiesen, deren Anstalt die Weiterbeförderung der Tele-
gramme auszuführen hat.
§. 10.
Die Bestimmungen, welche über die gebührenfreie Beförderung von Telegrammen vom Reichskanzler
ergehen, finden gleichmäßig Anwendung auch auf diejenigen Telegramme, welche streckenweise oder ausschließ-
lich durch den Bahntelegraph befördert werden.
§. 11.
Die Abrechnung bezüglich der beiderseitigen Gebührenantheile findet bei den Auswechselungs-Anstalten
selbst statt. Jede Anstalt führt nach anliegendem Schema ein Zahlungs-Konto, in welches alle an die
andere Anstalt abgegebenen, und ein Forderungs-Konto, in welches alle von der anderen Anstalt übernom-
menen Telegramme nach der Zeitfolge einzutragen sind. Am Schlusse des Monats sind die beiden Konti
beiderseits abzuschließen.
Das sich ergebende Saldo wird sofort ausgezahlt. Die auf den Zahlungs-Konti auszustellenden
Quittungen müssen über den vollen Betrag dieser Konti lauten. ç
Sollten den Eisenbahn-Telegraphenstationen von den Bahn-Postanstalten Telegramme überwiesen werden,
für welche die Gebühr mit Telegraphen= oder Postwerthzeichen entrichtet worden ist, so sind derartige Tele-
gramme für jedes Bahngebiet zu sammeln und mit einem Forderungs-Nachweis der von der Eisenbahnver-
waltung beanspruchten Gebührenantheile an diejenige Ober-Postdirektion einzureichen, in deren Bezirk sich der
Sitz der Eisenbahnverwaltung befindet.
§. 12.
Die für verlangte Rückantwort und Empfangsanzeige eingezahlten Gebühren sind der übernehmen-
den Anstalt voll zu überweisen. Dasselbe gilt von den von dem Aufgeber erhobenen Gebühren für die
Weiterbeförderung der Telegramme mit der Post oder mittels des See-Telegraphen.
Die Kosten für die Weiterbeförderung mit Eilboten oder Estafette werden verrechnet, sobald der
Betrag dieser Kosten gemeldet worden ist.
Die bezügliche Mittheilung, wie viel Boten= bezw. Estafettenkosten verauslagt find, hat
entweder in der Empfangsanzeige, oder, wenn es sich um gewöhnliche Telegramme innerhalb des Deutschen
Reichs handelt, durch die Post mittelst portofreien Dienstbriefes zu erfolgen. In jedem Falle ist dieselbe an
die Reichs-Telegraphenanstalt zu richten, welche die Ursprungsdepesche vermittelt hat.
§. 13.
Für Gebührendefekte haftet diejenige Reichs= bezw. Bahn-Telegraphenanstalt, von welcher das Tele-
gramm auf den Bahn= bezw. Reichs-Telegraphen übergangen ist.
§. 14.
Das gegenwärtige Reglement tritt am 15 Maͤrz 1876 in Kraft.
Berlin, den 7. März 1876.
Der Reichskanzler.
v. Bismarck.