Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierter Jahrgang. 1876. (4)

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5. Post= und Telegraphen-Wesen. 
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Postverbindung mit Helgoland. 
Zwischen Helgoland und deutschen Häfen hat bisher nur während der jährlichen Badezeit eine 
regelmäßige Dampfschiffahrt bestanden, wogegen die Verbindung in dem übrigen Theile des Jahres gele- 
gentlich durch Segelfahrzeuge oder Dampfschiffe vermittelt wurde. 
Im Interesse einer zweckmäßigeren Postbeförderung nach und von Helgoland wird von jetzt ab 
auch während desjenigen Theils des Jahres, welcher außerhalb der Badezeit liegt, nämlich vom 15. Oktober 
bis zum 31. Mai, eine regelmäßige, wöchentlich einmalige Dampfschiffverbindung zwischen 
Geestemünde und Helgoland unterhalten werden. 
Die Abfertigung des Dampfschiffes aus Geestemünde erfolgt jeden Montag. Nur wenn besonders 
ungünstige Witterung die Abfahrt verhindert, kann der Abgang bis Dienstag hinausgeschoben werden. Die 
Rückfahrt von Helgoland nach Geestemünde erfolgt Tags darauf. 
Berlin W., den 15. März 1876. 1 
Kaiserliches General-Postamt. 
  
Einführung telegraphischer Postanweisungen zwischen Deutschland und Helgoland. 
Vom 1. April ab sind im Verkehr zwischen Deutschland und Helgoland telegraphische Postanwei- 
sungen zulässig. 
Abgesehen von der Gebühr für das Telegramm, finden auf telegraphische Postanweisungen nach 
und aus Helgoland dieselben Bestimmungen Anwendung, welche für derartige Sendungen im innern Verkehr 
des Reichs-Postgebiets erlassen sind. 
Berlin W., den 16. März 1876. 
Kaiserliches General-Postamt. 
 
	        
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