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5. Post= und Telegraphen-Wesen.
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Postverbindung mit Helgoland.
Zwischen Helgoland und deutschen Häfen hat bisher nur während der jährlichen Badezeit eine
regelmäßige Dampfschiffahrt bestanden, wogegen die Verbindung in dem übrigen Theile des Jahres gele-
gentlich durch Segelfahrzeuge oder Dampfschiffe vermittelt wurde.
Im Interesse einer zweckmäßigeren Postbeförderung nach und von Helgoland wird von jetzt ab
auch während desjenigen Theils des Jahres, welcher außerhalb der Badezeit liegt, nämlich vom 15. Oktober
bis zum 31. Mai, eine regelmäßige, wöchentlich einmalige Dampfschiffverbindung zwischen
Geestemünde und Helgoland unterhalten werden.
Die Abfertigung des Dampfschiffes aus Geestemünde erfolgt jeden Montag. Nur wenn besonders
ungünstige Witterung die Abfahrt verhindert, kann der Abgang bis Dienstag hinausgeschoben werden. Die
Rückfahrt von Helgoland nach Geestemünde erfolgt Tags darauf.
Berlin W., den 15. März 1876. 1
Kaiserliches General-Postamt.
Einführung telegraphischer Postanweisungen zwischen Deutschland und Helgoland.
Vom 1. April ab sind im Verkehr zwischen Deutschland und Helgoland telegraphische Postanwei-
sungen zulässig.
Abgesehen von der Gebühr für das Telegramm, finden auf telegraphische Postanweisungen nach
und aus Helgoland dieselben Bestimmungen Anwendung, welche für derartige Sendungen im innern Verkehr
des Reichs-Postgebiets erlassen sind.
Berlin W., den 16. März 1876.
Kaiserliches General-Postamt.