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. Militär--Wesen.
Bekanntmachung.
Im Verfolg der Bekanntmachung vom 19. Januar d. J. (Seite 40) wird in der Anlage ein Nachtrags-
Verzeichniß solcher höheren Lehranstalten veröffentlicht, welche nach 8. 90, Theil l. der Deutschen Wehr..
ordnung vom 28. September 1875 zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung
für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind.
Berlin, den 29. März 1876=
Das Reichskanzler-Amt.
Eck.
Nachtrags-Verzeichniß
solcher höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die
wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst be-
rechtigt sind.
4. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der zweiten Klasse zur
Darlegung der wissenschaftlichen Befähigung genügt.
A. Gymnasien.
1. Königreich Preußen. II. Königreich Sachsen.
Provinz Posen. Das Gymnasium zu Dresden-Neustadt.
Das Gymnasium zu Rogasen.
Provinz Schlesien.
Das Gymnasium zu Strehlen,
= Wohlau.
(b. Realschulen erster Ordnung.)
e. Realschulen mit neunjährigem Kursus ohne obligatorischen Unterricht im Latein.
I. Königreich Preußen. II. Elsaß-Lothringen.
Provinz Brandenburg. Die Städtische Gewerbeschule zu Mülhausen i. E.
Die Friedrichs-Werdersche Gewerbeschule zu Berlin,
-Luisenstädtische
B. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der ersten Klasse nöthig ist.
(a. Progymnasien.)
vb. Realschulen zweiter Ordnung.
Königreich Sachsen.
Die Städtische Realschule zu Borna,
= Wurzen.