Strafgesetzbuch Art. 321. Kompetenz. 359
Der Untersuchungsrichter am k. Bez.-Gerichte
Weilheim, an welchen die von der Polizei gepflogenen
Erhebungen zuerst gelangt waren, erachtete
sich zur Uebernahme der Voruntersuchung nicht für
zuständig, sondern gab die Sache an den Untersuchungsrichter
am k. Bez.-Ger. Kempten ab. Da jedoch
auch dieser seine Zuständigkeit ablehnte, ergab
sich ein verneinender Kompetenzkonflikt, bei dessen
Entscheidung sich der oberste Gerichtshof für die
Kompetenz des Untersuchungsrichters am k. Bez.=Gerichte
Weilheim aussprach,
in Erwägung, daß zwar noch nicht genügend
aufgeklärt ist, ob Gattinger die sich angeeigneten
Geldbeträge unter Umständen eingehoben habe, welche
die Voraussetzungen des Art. 314 des StGB. vollständig
begründen, immerhin aber jetzt schon Anhaltspunkte
dafür vorliegen, daß, wie auch die im
Konflikte stehenden Untersuchungsrichter angenommen
zu haben scheinen, die benachtheiligten Kunden des
Konditors Vidacowich auf betrügliche Weise zu den
an Gattinger geleisteten Zahlungen bestimmt worden
seien, wonach aber drei an Kranz, Gerzabeck und
Hilger verübte Betrügereien gegeben sind, welche,
weil in einem und demselben Geschäftsbetriebe ausgeführt,
gemäß Art. 321 des St GB. als eine einzige
Handlung zu bestrafen sind, und in dieser Zusammenfassung
nach Art. 22 Abs. 2 Th. II des
St GB. von 1813 der Zuständigkeit des Untersuchungsrichters
am k. Bezirksgerichte Weilheim anheimfallen,
in dessen Bezirk der Betrug an Krämer
Hilger von Polling als die letzte der angezeigten,
unter den Gesichtspunkt von Fortsetzungshandlungen
fallenden, Betrügereien verübt worden ist; ferner
in Erwägung, daß wegen Rückfälligkeit
des Thäters diese Betrügereien schon an sich
als Vergehen erscheinen, hinsichtlich deren (abgesehen
davon, daß auch das im Bezirke Weilheim