Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXXII. Band. (32)

Strafgesetzbuch  Art.  321.  Kompetenz.  359

Der  Untersuchungsrichter  am  k.  Bez.-Gerichte
Weilheim,  an  welchen  die  von  der  Polizei  gepflogenen
  Erhebungen  zuerst  gelangt  waren,  erachtete
sich  zur  Uebernahme  der  Voruntersuchung  nicht  für
zuständig,  sondern  gab  die  Sache  an  den  Untersuchungsrichter
  am  k.  Bez.-Ger.  Kempten  ab.  Da  jedoch
  auch  dieser  seine  Zuständigkeit  ablehnte,  ergab
sich  ein  verneinender  Kompetenzkonflikt,  bei  dessen
Entscheidung  sich  der  oberste  Gerichtshof  für  die
Kompetenz  des  Untersuchungsrichters  am  k.  Bez.=Gerichte
  Weilheim  aussprach,

in  Erwägung,  daß  zwar  noch  nicht  genügend
aufgeklärt  ist,  ob  Gattinger  die  sich  angeeigneten
Geldbeträge  unter  Umständen  eingehoben  habe,  welche
die  Voraussetzungen  des  Art.  314  des  StGB.  vollständig
  begründen,  immerhin  aber  jetzt  schon  Anhaltspunkte
  dafür  vorliegen,  daß,  wie  auch  die  im
Konflikte  stehenden  Untersuchungsrichter  angenommen
zu  haben  scheinen,  die  benachtheiligten  Kunden  des
Konditors  Vidacowich  auf  betrügliche  Weise  zu  den
an  Gattinger  geleisteten  Zahlungen  bestimmt  worden
seien,  wonach  aber  drei  an  Kranz,  Gerzabeck  und
Hilger  verübte  Betrügereien  gegeben  sind,  welche,
weil  in  einem  und  demselben  Geschäftsbetriebe  ausgeführt,
  gemäß  Art.  321  des  St  GB.  als  eine  einzige
  Handlung  zu  bestrafen  sind,  und  in  dieser  Zusammenfassung
  nach  Art.  22  Abs.  2  Th.  II  des
St  GB.  von  1813  der  Zuständigkeit  des  Untersuchungsrichters
  am  k.  Bezirksgerichte  Weilheim  anheimfallen,
  in  dessen  Bezirk  der  Betrug  an  Krämer
Hilger  von  Polling  als  die  letzte  der  angezeigten,
unter  den  Gesichtspunkt  von  Fortsetzungshandlungen
fallenden,  Betrügereien  verübt  worden  ist;  ferner

in  Erwägung,  daß  wegen  Rückfälligkeit
des  Thäters  diese  Betrügereien  schon  an  sich
als  Vergehen  erscheinen,  hinsichtlich  deren  (abgesehen
  davon,  daß  auch  das  im  Bezirke  Weilheim