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fältiges Auspinseln mit Chlorkalklösung oder anderen, von der Landesregierung für zulässig
erachteten Desinfektionsmitteln. Die letzteren sind in den zu erlassenden Bestimmungen
unter Angabe der Art ihrer Anwendung näher zu bezeichnen.
In einer der unter a. und b. bezeichneten Weisen hat die Desinfektion überall da zu erfolgen, wo
die dazu erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind, oder ohne zu erheblichen Kostenaufwand beschafft
werden können. "
Für die Reinigung und Desinfektion der am Schlusse von I. 2 erwähnten Wagen sind besondere
Bestimmungen zu treffen.
5. Für die Reinigung und Desinfizirung der bei Beförderung der Thiere zum Füttern, Tränken,
Befestigen oder zu sonstigen Zwecken benutzten Geräthschaften der Eisenbahnverwaltungen sind den Vorschriften
unter Nummer 3 und 4 entsprechende Anordnungen zu treffen.
In Fällen einer wirklichen Infektion oder des dringenden Verdachtes einer solchen sind etwaige
weitergehende Sicherungsmaßregeln nach Maßgabe der für solche Fälle bestehenden besonderen Bestimmungen
von den zuständigen Polizeibehörden anzuordnen.
6. Die Rampen, sowie die Vieh-Ein= und Ausladeplätze und die Viehhöfe der Eisenbahnverwaltungen
sind stets von Streumaterialien, Dünger u. s. w. gesäubert zu halten. "
Die mit den Thieren in Berührung gekommenen Geräthschaften sind durch Abwaschen mit Wasser
einer sorgfältigen Reinigung zu unterwerfen.
7. Eine Desinfektion der Rampen, sowie der Vieh-Ein= und Ausladeplätze und der Viehhöfe der
Eisenbahnverwaltungen ist allgemein oder für den Verkehr mit einzelnen der im §. 1 des Gesetzes bezeich-
neten Thierarten oder für gewisse Gegenden nur anzuordnen, wenn nach den Verhältnissen eine bestimmte
Gefahr der Verbreitung von Seuchen vorliegt. « « —
Das in solchen Fällen anzuwendende Desinfektionsverfahren ist unter sinngemäßer Anwendung der
unter Nummer 4 festgestellten Normen in den zu erlassenden Bestimmungen näher zu bezeichnen.
Für Fälle einer wirklichen Infektion oder des dringenden Verdachtes einer solchen gilt die Vorschrift
unter Nummer 5 Absatz 2.
8. Streumaterialien, Dünger 2c., welche aus zu desinfizirenden Wagen 2c. vor der Reinigung ent-
fernt worden (Nr. 4 Abs 1, Nr. 6 Abs. 1), sind zu sammeln und sofort mittelst Karbolsäure oder Chlorkalk
zu desinfiziren.
Die Verwerthung des Düngers ist unbeschadet der für Fälle einer wirklichen Infektion oder des
dringenden Verdachtes einer solchen bestehenden besonderen Vorschriften gestattet, die Fortschaffung jedoch
nicht unter Anwendung von Rindvieh-Gespannen zu bewirken. «
9. Bei Bemessung der von den Eisenbahnverwaltungen für die Desinfektion zu erhebenden Ge-
bührensätze (s. 2 Abs. 2 des Gesetzes) ist davon auszugehen, daß letztere lediglich bestimmt sind, eine Ersatz-
leistung für die durch die Desinfektion bedingten außerordentlichen Aufwendungen zu gewähren.
Für die der eigentlichen Desinfektion vorangehende, oder ohne Rücksicht auf dieselbe vorzunehmende
Reinigung (I. 2 Abs. 2, II. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6) findet eine Entschädigung nicht statt.
Die Gebühren sind unabhängig von der Größe der Entfernung, welche der Viehtransport durch-
laufen hat, unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Beträge der Selbstkosten für alle Stationen im Be-
reiche einer und derselben Eisenbahnverwaltung in gleicher Höhe und zwar in Einem Satze lediglich für
den Wagen festzusetzen.
10. Die Eisenbahnverwaltungen haben dafür zu sorgen, daß die Arbeiten, welche zur Beseitigung
von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen innerhalb ihres Geschäftsbereiches vorzunehmen sind, unter
verantwortlicher Aufsicht ausgeführt werden.
11. Die Eisenbahn-Aufsichtsbehörden haben im Einvernehmen mit den Veterinär-Polizeibehörden
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