Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierter Jahrgang. 1876. (4)

CTentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich 
Herausgegeben 
Reichskanzler-Amt. 
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. — Pränumerations-Preis für den Jahrgang sechs Mark. 
  
  
  
  
  
  
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IV. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 16. Juni 1876. 924. 
Juhalt: 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen: Verbot der 4. Zoll= und Steuer-Wesen: Verzeichniß der den Direktiv- 
serneren Verbreitung der zu London unter dem Namen Behörden und Hauptämtern zur Kontrole der Zölle und 
„Wperiod“ erscheinenden periodischen Druckschrift; — Ver- Verbrauchssteuern beigeordneten Beamten; — Nachweisung 
weisung von Ausländern aus dem Reichsgebiet Seite 323 der Einnahme an Wechselstempelsteuer im Deusschen Neich 
2. Finanz-Wesen: Stellvertretung des Reichskanzlers in der in den Monaten Januar bis Mai 1876 329 
Leitung der Reichsbank durch den Staatsminister Hof- 
mann; — Nachweisung der Einnahmen an Zöllen und 2W7 Heimath-Kesen- Erkenntniß des en sir 2% 
gemeinschaftlichen Verbrauchsstenern im Deutschen Reich *- "' 
für die Zeit vom 1. Jannar bis zum Schlusse des Mo- 6. Post= und Telegraphen- Wesen: Postoerbindung mit Helgo- 
nats Mai 1876; — Status der deutschen Notenbanken land; — Fahrpostverkehr mit Großbritannien und Irland 
Ende Mai 18766 . 324 336 
1. Münz-Wesen: leberic über die Anepragins von Neichs- 7. Konsulat-Wesen: Ernennung 2. 337 
  
müngen . 328 
1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. 
Bekbanntmachung 
betreffend das Verbot der ferneren Verbreitung der zu London unter dem Namen „Wperiod“ in russi- 
scher Sprache erscheinenden periodischen Druckschrift. 
Nachdem durch die rechtskräftigen Urtheile des Königlich preußischen Stadtgerichts zu Königsberg i. Pr. 
vom 1. März und 11. Mai 1876 gegen die Nummern 1, 4, 5 und 25 der zu London unter dem Namen 
„Wperiod“ („Forward“) erscheinenden periodischen Druckschrift Verurtheilungen auf Grund der ss. 41 und 
42 des Strafgesetzbuchs erfolgt sind, wird auf Grund des §. 14 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 
1874 (Reichs-Gesetzblatt S. 65) die fernere Verbreitung dieser Druckschrift auf die Dauer von 2 Jahren 
hierdurch verboten. 
Berlin, den 15. Juni 1876. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
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