Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierter Jahrgang. 1876. (4)

2. 
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Nachträge zur Eichordnung vom 16. Juli 1869. 
Auf Grund des Artikels 18 der Maaß= und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 erläßt die 
Kaiserliche Normal-Eichungs-Kommission folgende Nachtrags-Bestimmungen zur Eichordnung vom 16. Juli 
1869 (besondere Beilage zu Nr. 32 des Bundes-Gesetzblattes): 
Achter Nachtrag zur Eichordnung. 
Zu §. 33. 
Zulässigkeit gleicharmiger Balkenwaagen mit gegabelten Balkenenden zur Eichung und 
Stempelung betreffend. 
Zur Erledigung der in der eichamtlichen Praxis hervorgetretenen Zweifel über die Eichfähigkeit von 
gleicharmigen Balkenwaagen mit gegabelten Balkenenden wird hierdurch Folgendes bestimmt: 
Gleicharmige Balkenwaagen mit gegabelten Balkenenden sind zur Eichung und Stempelung, jedoch nur 
mit zugehörigen Schalen und Aufhängungen, zuzulassen, 
wenn sie die in S§. 31, 33 und 38 sub 1 a der Eichordnung näher angegebenen allgemeinen 
Bedingungen der Stempelfähigkeit erfüllen, und wenn insbesondere: 
bes die gegabelten Balkenenden hinreichende Widerstandsfähigkeit gegen Verbiegungen 
esitzen; 
die Aufhängung der Schalen durch besondere Gehänge vermittelt wird; 
die Länge der Mittelschneide nicht weniger als 0,6 der Länge einer Endaxe beträgt; 
an der Aufhängung der Schalen dicht unterhalb oder innerhalb der Gabelung der 
Balkenenden ein Schutzbügel oder ein Schutzblech derart angebracht ist, daß eine An- 
lehnung der zu wägenden Gegenstände an den Waagebalken unter allen Umständen ver- 
hindert wird; 
trotz einer Verschiebung des Gewichts oder der Last auf verschiedene Stellen der 
Waageschalen eine verschiedene Angabe der Waage nicht erfolgt; 
bei der ungünstigen (exzentrischen) Stellung von Gewicht und Last auf den Waage- 
siche * eine innerhalb der vorgeschriebenen Grenzen liegende Empfindlichkeit vor- 
anden ist. 
Sofern Waagen der fraglichen Konstruktion auch den weitergehenden in 8. 38 sub 2 der Eichord- 
nung angegebenen Genauigkeitsanforderungen genügen, darf ihnen auf besonderes Verlangen die Stempelung 
als Präzisionswaagen nicht versagt werden. 
Zu §§. 34 und 35 und den Nachtragsbestimmungen zu denselben vom 6. Mai 1871, 25. Juni 
1872 und 28. Juni 1873 (s. Zirkulare 7, 17 und 23). 
Einrichtungen zum Wägen mit Laufgewicht und Skala (Schnellwaagen= Konstruktionen) 
betreffend. 
In Betreff der Einrichtungen zum Wägen mit Laufgewicht und Skala (Schnellwaagen-Konstruktionen) 
wird hiermit in Erläuterung und Ergänzung der in §5. 34. der Eichordnung und im zweiten, vierten und 
fünften Nachtrage zur Eichordnung sowie in den zugehörigen Ergänzungen zur Instruktion enthaltenen Vor- 
schriften Folgendes bestimmt: 
1) Solche Einrichtungen zum Wägen mit Laufgewicht und Skala (Schnellwaagen-Konstruktionen), 
bei denen Waagebalken oder Laufschienen mit Kerbeinschnitten versehen sind, welche eine Einstellung der Lauf- 
gewichtseinrichtung nur auf feste Intervalle der Skala, nicht eine gleichmäßig fortschreitende gleitende Bewe-
	        
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