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gung der Laufgewichtseinrichtung und die Einstellung derselben auf jeden beliebigen Punkt der Skala gestat-
ten, dürfen zur Eichung und Stempelung nicht zugelassen werden.
2) Wenngleich bei den gewöhnlichen Schnellwaagen (§. 34 B der Eichordnung), bei welchen die
veränderlichen Stellungen einer Laufgewichtseinrichtung an der Skala die Angaben der gesammten Belastung
der andern Seite der Waage liefern, unbedingt und ausnahmslos darauf gehalten werden muß, daß dem
Laufgewicht vermittelst eines Gehänges eine Drehung um eine Stahlschneide ermöglicht sei, vermöge deren
der Schwerpunkt des Laufgewichts stets vertikal unter einem Punkt der Hülse liegt, welcher einen unverän-
derlichen Abstand von der Ablesungsmarke derselben hat, wird es zulässig sein, bei der Anwendung von
Laufgewichtseinrichtungen mit Skala in Verbindung mit Dezimal= oder Zentesimalwaagen mit unveränder-
lichem Verhältniß der Hebelarme, der Laufgewichtseinrichtung, vermittelst deren nur Bruchtheile der Be-
lastung der Waage abgelesen werden, welche keinesfalls über ein Zehntheil der größten zulässigen Be-
lastung der Waage betragen dürfen (s. Alinea 3), eine einfachere Anordnung zu geben in solcher Art,
daß durch die Form des Laufgewichts — etwa einer Kugel, eines Cylinders oder dergleichen, — welches
direkt ohne Hülse und Gehänge auf der Lausfschiene aufsitzt und bei möglichst geringem Spielraum entweder
mit einer Preßfeder gegen eine Seite derselben angedrückt wird, oder durch eine unveränderlich mit dem Ge-
wicht verbundene Preßschraube angedrückt werden kann, der Schwerpunkt des Laufgewichts nahezu in die
Mittellinie der Laufschiene fällt.
3) In Betreff der im Zirkular 23 vom 28. Juni 1873 zu §§. 34 und 35 der Eichordnung
erlassenen Bestimmung, nach welcher der größte Gewichtswerth, welcher von einer als Hilfseinrichtung einer
Waage dienenden Laufgewichtsskala angegeben wird, den zwanzigsten Theil der größten zulässigen Belastung
der betreffenden Waage nicht übersteigen darf, wird hierdurch der Nachlaß gewährt, daß, wenn dieser zwan-
zigste Theil den Betrag von resp. 5 kg., 50 kg., 500 kg. u. s. w. erreicht oder übersteigt, aber kleiner ist
als resp. 10 kg., 100 kg., 1000 kg. u. s. w., eine Erstreckung der Angaben der betreffenden Laufgewichts-
skala bis zu resp. 10 kg., 100 kg., 1000 kg. u. s. w. im Interesse der Erleichterung und Sicherung der
Aufsummirung der Angaben der Waage zulässig sein soll.
Zu §. 71.
Abänderung der im Anschluß an §. 71. der Eichordnung unter Nr. 6 Alinea 1 des Zirkulars
6 vom 21. April 1871 erlassenen Bestimmung über die Prüfung und Beglaubigung von
Normalen des Albkboholometer, Thermo-Alkoholometer und Thermometer betreffend.
Die unter Nr. 6 Alinea 1 des Zirkulars 6 vom 21. April 1871 erlassene Bestimmung über die
Prüfung und Beglaubigung von Normalen des Alkoholometer, Thermo-Alkoholometer und Thermometer wird
hierdurch dahin abgeändert, daß die Prüfung und Beglaubigung der bezeichneten Normalinstrumente, auch
derjenigen, welche für andere als Eichungsbehörden und für Private bestimmt sind, fortan ausschließlich durch
die Normal-Eichungs-Kommission erfolgen soll.
Erlaß
betreffend
die Zulassung von Neigungswaagen zur Eichung und Stempelung und zur Anwendung beim
Wägen von Eisenbahn-Passagiergepäck.
Um demselben Bedürfniß des Eisenbahnverkehrs, welches zum Erlaß der Vorschriften vom 25. Juni
1872, betreffend die Zulassung von Federwaagen zur Eichung und Stempelung, Anlaß gegeben hatte, in
erweitertem Umfange zu genügen, hat die Kommission auf Grund des Artikels 18 der Maaß= und Gewichts-
Ordnung vom 17. August 1868 Neigungswaagen nach Maaßgabe der folgenden näheren Bestimmungen zur
Eichung und Stempelung und zur Anwendung bei der Wägung von Eisenbahn-Passagiergepäck zugelassen.
A.