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8. 3.
Prüfung der Neigungswaagen.
Die Prüfung der Neigungswaagen hat mittelst geeichter Gewichte in der Weise zu erfolgen, daß die
Waage zunächst bei der größten von ihrem Zifferblatt angegebenen Belastung vermittelst der Regulirungsein-
richtung auf der dem Gewichtswerth der Last genau entsprechenden Stelle des Zifferblattes zum Einspielen
gebracht wird. In dieser Stellung muß der Zeiger der Waage eine Veränderung der Angabe am Ziffer-
blatt deutlich erkennen lassen, sobald auf der Brücke eine Veränderung der Belastung im Betrage von 100
Gramm stattfindet. ·
Sodann wird bei der kleinsten Belastung, von welcher ab die genaue Eintheilung des Zifferblattes
der Waage beginnt, untersucht, ob die Waage an der betreffenden Stelle des Zifferblattes hinreichend richtige
Angaben macht. Auch an dieser Stelle muß der Zeiger der Waage eine Veränderung der Angabe am Ziffer-
blatt deutlich erkennen lassen, sobald auf der Brücke eine Veränderung der Belastung im Betrage von 100
Gramm stattfindet. Der Fehler der Angabe des Zifferblattes bei der geringsten von demselben angegebenen
Belastung darf 100 Gramm nicht übersteigen.
Hierauf erfolgt die weitere Prüfung der zwischen obigen beiden Stellen liegenden Angaben des Ziffer-
blattes mit Anwendung geeichter Gewichtsstücke in der Art, daß bis zur größten Belastung nach einander etwa
5 verschiedene Gewichtsbeträge aufgesetzt werden, für welche die entsprechenden Ablesungen thunlichst gleich-
mäßig zwischen der kleinsten und größten Angabe des Zifferblattes vertheilt sind. Bei allen diesen Prüfungen
muß die Waage die Gewichtswerthe, mit denen sie belastet ist, auf dem Zifferblatte innerhalb einer Fehr-
grenze von 100 Gramm angeben.
F. 4.
Stempelung der Neigungswaagen.
Die Stempelung der Neigungswaagen geschieht an solchen Stellen, an welchen die Befestigung des
mit der Waage fest zu verbindenden Schildes, das die besondere Bezeichnung „Neigungswaage für Eisen-
bahn-Passagiergepäck“ trägt, erfolgt ist und zwar auf den zu diesem Zweck in geeigneten Dimensionen herzu-
stellenden Köpfen von kupfernen oder messingenen Schrauben nach Entfernungen des Einschnittes derselben.
Außerdem ist an einer passenden Stelle des Schildes oder der Verbindung des Schildes mit der
Waage etwa auf einem Zinntropfen eine Stempelung auszuführen, welche neben dem Eichungsstempel die
Jahreszahl der Eichung enthält.
§. 5.
Periodische Eichung der Neigungswaagen.
Die Gültigkeit der Eichung einer Neigungswaage für Eisenbahn-Passagiergepäck wird hiermit derartig
eingeschränkt, daß eine solche Waage nur dann als gehörig gestempelt zu betrachten ist, wenn die nach 8. 4
aufgestempelte Jahreszahl der Eichung nicht um mehr als eine Einheit von der laufenden Jahreszahl abweicht.
Hiernach ist die periodische Erneuerung der Stempelung der Neigungswaage für Eisenbahn-Passagier-
epäck auf Grund einer erneuerten jedesmaligen Wiederholung der eichamtlichen Prüfungen des Zustandes der
Waage die Bedingung ihrer dauernden Zulässigkeit.
Bei den periodisch zu wiederholenden Prüfungen sind im allgemeinen die in §. 3 gegebenen Vor-
schriften zu befolgen; doch dürfen alsdann solche Abweichungen der Angaben der Waage von der Richtigkeit
noch als zulässig angesehen werden, welche durch eine Zulage von höchstens 200 Gramm ausgeglichen werden
können. Ebenso darf die Empfindlichkeit hierbei als genügend betrachtet werden, wenn eine Veränderung der
Belaluung im Betrage von 200 Gramm noch eine ersichtliche Veränderung der Angaben des Zeigers her-
vorruft.
Die Aufstellung der Neigungswaagen für Eisenbahn-Passagiergepäck darf nur in solchen Räumen oder
in solchen gesonderten Raumabtheilungen erfolgen, in welchen keine anderen Abwägungen als die von Eisen-
bahn-Passagiergepäck stattfinden.
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