Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  66.  181
Regierungs-Blatt

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1918.  1
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  10.  April  1918.Z

Inhalt.

I.  Abteilung.  (Nr.  14.)  Verordnung  zur  Abänderung  der  am  17.  Mai/1912  zur
Bestätigung  und  Ausführung  der  Satzung  für  die  Versorgung  der
Witwen  und  Waisen  der  Großherzoglichen  Zivil=  und  Militärdiener
erlassenen  Verordnung.  J(Nr.  15.)  Verordnung  zur  Abänderung  der
am  28.  April  1911  zur  Bestätigung  und  Ausführung  der  Satzung  für
die  Versorgung  der  Witwen  #Jund  Waisen  der  Prediger,  Organisten,
Kantoren,  Küster  und  Lehrer  erlassenen  Verordnung  und  der  dazu
ergangenen  Verordnung  vwom  15.  Juni  1912.  (Nr.  16.)  Verordnung
zur  Ausführung  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  21.  November
  1917,  betreffend  Vorschriften  über  Krankheitserreger.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung  zur  Ausführung"  der  Bundesratsverordnung  vom
15.  März  1916  über  den  Verkehr  mit  landwirtschaftlichen  Grundstücken.
  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Sommerzeit.  (3)  Bekanntmachung
  zur  Ausführung  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Zucker.
(4)  Bekanntmachung,  betreffend  Konservieren  von  Gemüse.

I.  Abreilung.

(Nr.  14.)  Verordnung  vom  30.  März  1918  zur  Abänderung  der  am  17.  Mai
1912  zur  Bestätigung  und  Ausführung  der  Satzung  für  die  Versorgung  der
Witwen  und  Waisen  der  Großherzoglichen  Zivil=  und  Militärdiener  erlassenen
Verordnung.
ir  Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.  *
verordnen  zur  Abänderung  Unserer  am  17.  Mai  1912  zur  Bestätigung  und  Ausführung
  der  Satzung  für  die  Versorgung  der  Witwen  und  Waisen  Unserer  Zivilund
  Militärdiener  erlassenen  Verordnung  (Rbl.  Nr.  27),  was  folgt:
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