Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierter Jahrgang. 1876. (4)

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3. Zoll= und Steuer-Wesen. 
  
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 5. d. Mts. beschlossen, daß für die Denaturirung des zur 
Anilinfarben- Fabrikation zu verwendenden Branntweins auch Benzylchlorid, und zwar in der Menge von 
1 Prozent des Gewichts des Branntweins, zugelassen werden darf. 
  
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 5. d. Mts. beschlossen: 6 
1. daß die noch festzustellenden, auf Grund eines Beschlusses des Bundesraths des vormaligen 
Norddeutschen Bundes vom 17. März 1869 seit dem 1. Januar 1872 auf privative Rechnung 
dieses Bundes gezahlten Beträge an Salzabgabe-Vergütung für eingesalzene, gepöckelte 2c. Gegen- 
stände, welche auf deutschen Kriegsschiffen als Proviant ausgeführt worden sind, bezüglich deren 
die Menge des verbrauchten Salzes aber nicht unter stehender Kontrole vollständig nachgewiesen 
ist, aus der Reichskasse zu erstatten sind, 
2. daß auch in Zukunft die Salzabgabe für solche Gegenstände aus der Reichskasse zu vergüten ist 
und zu diesem Behufe von der Proviantverwaltung der Kriegsmarine oder von deren Liefe- 
ranten die für solche Gegenstände gezahlten Salzabgabe-Vergütungen vierteljährlich in einer von 
dem zuständigen Reichsbevollmächtigten zu verifizirenden Nachweisung zusammenzustellen und der 
Reichskasse aufzurechnen sind. 
  
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 5. d. Mts. beschlossen: Wenn von dem Waarenführer oder 
dem Waarenempfänger auf Grund des §s. 46 Abs. 2 des Vereins-Zollgesetzes vom 1. Juli 1869 vor der 
schließlichen Abfertigung am Bestimmungsorte und bevor eine spezielle Revision stattgefunden hat, eine 
Ergänzung oder Berichtigung der Angaben des Begleitscheins vorgenommen wird, so ist dieselbe entsprechend 
den Vorschriften für die spezielle Deklaration in §. 22 Abs. 4 jenes Gesetzes nach den Benennungen und 
Maßstäben des Tarifs zu bewirken. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 12. d. Mts. beschlossen: · 
1. daß die von den Rübenzucker-Fabrikanten des deutschen Zollgebiets versteuerten Rübenmengen, so- 
wie die Ergebnisse der Ein- und Ausfuhr von Zucker monatlich durch den Reichs-Anzeiger und 
das Central-Blatt für das Deutsche Reich veröffentlicht, und daß zu diesem Behufe, und zwar das 
erste Mal ausnahmsweise zusammen für die Monate September und Oktober d. IJ., von den 
Bundesregierungen nach Maßgabe des der Drucksache 76 anliegenden Formulars monatliche 
Uebersichten aufgestellt und durch Vermittelung der Direktivbehörden dem Statistischen Amt 
spätestens bis zum 10. mach Ablauf des Monats, auf welchen der Nachweis sich bezieht, ein- 
gesendet werden; 
2. daß die durch den Beschluß vom 7. Dezember 1871 G. 643 3. V. der Protokolle) festgestellten 
vierteljährlichen Uebersichten über die versteuerten Rübenmengen (Anlage Muster 5 zu dem Berichte 
der Kommission zur weiteren Ausbildung der Statistik des Zollvereins, die Statistik der gemein- 
schaftlichen Zölle und Steuern des Deutschen Reichs betreffend, vom 24. Mai 1871) als hier- 
nach entbehrlich künftighin wegfallen. 
 
	        
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