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wiegung Umgang genommen werden, so fern der Zollpflichtige sich mit einer T aravergütung von
: Prozent begnügen will.
De- Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 2. d. Mts. beschlossen:
die Anmerkung zu Pos. 18 des Tarifs, wonach Kleider, getragene oder gebrauchte, wenn sie
nicht zum Verkaufe eingehen, zollfrei einzulassen sind, dahin auszulegen, daß dieselbe sich auf alle
Gegenstände, welche zur Bekleidung des Menschen dienen, auch wenn solche im Falle der Ver-
zollung nicht unter die Tarifposition 18 fallen, also z. B. auch auf Hüte von Filz oder Stroh,
lederne Handschuhe, Umschlagetücher 2c. bezieht.
Dem an Stelle des bisherigen Königlich preußischen Nebenzollamtes II. zu Schoppinitz (Hauptamtsbezirk
Myslowitz) daselbst mit der Betriebseröffnung der direkten Geleiseverbindung von Schoppinitz nach Sosnovice
voraussichtlich noch vor dem 1. Dezember d. IJ., spätestens aber an diesem Tage, in Wirksamkeit tretenden
Nebenzollamte l. ist die Befugniß zur unbeschränkten Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen, zur
Abfertigung der auf der Eisenbahn ein= und ausgehenden Waaren nach Maßgabe der ss. 63, 64, 66
bis 71 des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869, zur Gestattung der Aus= und Umladungen der auf der
Eisenbahn unter Raumuverschluß beförderten Güter — §. 65 des Vereinszollgesetzes — und zur unbe-
schränkten Erhebung von Zollgefällen für die auf der Eisenbahn eingehenden Waaren beigelegt worden.
Dem Königlich sächsischen Untersteueramte Döbeln (Hauptamtsbezirk Freiberg) ist die Befugniß zur Erle-
digung von Begleitscheinen J. und II. über ausländisches und über inländisches Salz beigelegt worden.
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