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Hannover, 22 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich preußischen Landdrostei zu Han-
nover vom 14. November d. J.,
. der Tagelöhner Anton Schreiber aus Brechhaus bei Walhaditz (Bezirk Schüttenhofen)
in Oesterreich, 30 Jahre alt, durch Beschluß des Königlich bayerischen Bezirksamtes zu
Regen vom 27. September d. J.,
der Schneider Karl Petz') aus Mies, ortsangehörig zu Elhotter (Bezirk Mies) in Böhmen,
geboren 20. Dezember 1856, durch Beschluß des Königlich bayerischen Bezirksamtes zu
Ochsenfurt vom 25. Oktober d. S.,
der Eisenbahnarbeiter Josef Dolezal aus Malin (Bezirk Kuttenberg) in Böhmen, 24 Jahre
alt, durch Beschluß des bayerischen Stadtmagistrats zu Landshut vom 3. November d. J.,
der Steindrucker Johann Bummerl aus Neustadt (Bezirk Tachau) in Böhmen, geboren
1850, (nach anderer Angabe 29 Jahre alt), durch Beschluß des Königlich bayerischen Be-
zirksamtes zu Deggendorf vom 4. November d. J.,
der Schafmeister Kasimir Uranowski, geboren und ortsangehörig zu Volavia bei Co-
brinski, (nach anderen Angaben zu Stara Sieniawa oder zu Worabel) in Russisch-Polen,
58 Jahre alt, durch Beschluß der Großherzoglich mecklenburgischen Landesregierung zu Neu-
Strelitz vom 4. November d. J., «
.dicDienstmagdBernhardineAckermann,geborenundortgangehörigzuKnutviUKanton
Luzern) in der Schweiz, 18 Jahre alt, durch Beschluß des Kaiserlichen Bezirks-Präsidenten
zu Kolmar vom 10. Oktober d. J.,
Karl Ardenet, geboren zu Letricourt in Frankreich, 66 Jahre alt, durch Beschluß des
Kaiserlichen Bezirks-Präsidenten zu Metz vom 13. November d. J.,
die unverehelichte Leonie Moregnier, zu Thorny (Provinz Luxemburg) in Belgien am
16. Oktober 1842 geboren, durch Beschluß des Kaiserlichen Bezirks-Präsidenten zu Metz
vom 16. November d. J.,
zu 1, 2, 3, 5, 7, 11 wegen Landstreichens und Bettelns;
zu 4 wegen Landstreichens und Diebstahls;
zu 6 wegen Zuwiderhandelns gegen die wegen gewerbsmäßiger Unzucht gegen sie
erlassenen Polizeivorschriften;
zu 8, 9, 10, 13 wegen Landstreichens;
zu 12 wegen gewerbsmäßiger Unzucht;
zu 14 wegen Landstreichens und groben Unfugs,
aus dem Reichsgebiete ausgewiesen worden.
*) Vergl. Central-Blatt 1876 Seite 434 Ziffer 11.
2. Zoll= und Steuer-Wesen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 18. v. Mts. beschlossen:
« in Erweiterung des Beschlußes des Bundesraths, 8. 476 der Protokolle von 1874 und
8. 440 von 1875, zu genehmigen, daß die Denaturirung von Gewerbebestellsalz mit Petroleum,
Kienöl oder mit jenen Denaturirungsmitteln, deren Anwendung nach den. Bestimmungen vom
Jahre 1872 (6. 392 der Protokolle, Drucksache Nr. 42) über die Befreiung des Vieh= und
Gewerbesalzes von der Salzabgabe Ziffer 2.c. ausnahmsweise mit Genehmigung der Direktiv-
behörden erfolgen kann, — unter der Bedingung in den Salinen zugelassen werde, daß das auf
die angegebene Weise denaturirte Gewerbebestellsalz schon auf der Saline amtlich verschlossen und
mit einem von dem betreffenden Salzsteueramte auszufertigenden Transportscheine, in welchem
Anzahl, Verpackungsart, Gewicht der Kolli und thunlichst kurze Gestellfrist anzugeben ist, versehen
und daß am Bestimmungsorte die Prüfung und Abnahme des Verschlusses durch einen Steuer-