Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierter Jahrgang. 1876. (4)

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den Hinterbliebenen gewährten Bewilligungen nur von diesen verfolgt werden können und dem- 
nach daraus, daß solche als die zur Beschreitung des Rechtsweges berechtigten Personen an- 
geführt und die Rechtsansprüche als ihnen gewährt bezeichnet werden, nicht geschlossen werden 
darf, daß damit der Gesetzgeber habe verneinen wollen, daß diese Rechtsansprüche zugleich auch 
Rechte seien, welche, wie der 8. 7 sich ausdrückt, dem Beamten zugestanden worden sind. 
Demnach ist auch der Einwand ungegründet, daß durch das Reichsbeamtengesetz eine 
Aenderung an den durch die Gesetzgebung des Heimathsstaates dem vor Erlassung dieses 
Neichsgesetes in den Reichsdienst eingetretenen Beamten garantirten Gnadenquartalen bewirkt 
worden sei. . 
Wird auch durch die Erhaltung dieser wohlerworbenen Rechte vorerst die gleichmäßige 
Anwendung und Durchführung des Reichsbeamtengesetzes auf alle Beamten des Reichs nicht 
möglich, so ist dieser Rechtszustand kein anderer, als wie er bei jeder Uebergangsperiode vor- 
zukommen pflegt und von dem Grundsatze bedingt ist, daß durch den Wechsel der Gesetzgebung 
wohlerworbene Rechte nicht verletzt werden dürfen. 
  
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 18. v. Mts. beschlossen, daß Feld= oder Spannstühle, bestehend 
aus einem sägebockartigen Gestell von rohem, gebeiztem oder polirtem Holze mit einem auf den beiden oberen 
OQuerstäben desselben festgenagelten Sitze aus Segeltuch, als Holzwaaren in Verbindung mit anderen 
Materialien der Tarifposition 13. f. zu unterstellen seien. 
  
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 18. v. Mts. beschlossen, die Bestimmungen des amtlichen 
Waarenverxzeichnisses unter dem Artikel „Jußkissen“ bezw. „Kissen“ seien dahin auszulegen, daß Fußkissen, ge- 
polsterte 2c., welche als Fußschemel anzusehen, d. h. mit einem hölzernen 2c. Gestell verbunden sind, als über- 
zogene Möbel nach Tarifposition 13. g., 
dergl. Fußkissen ohne ein solches Gestell wie ausgefüllte Kissen nach Maßgabe des an der Schauseite 
vorherrschenden Zeugstoffes, sofern sie aber mit einer schwer ins Gewicht fallenden Füllung von Sand, 
Blei, Gußeisen, Stein r2c. versehen sind, wie überzogene Möbel zu behandeln sind. 
  
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