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Weiterbeförderung mit der Post auch als gewöhnliche, nicht eingeschriebene Briefe ange-
nommen werden, insofern die Weiterbeförderung von einer Reichs-Telegraphen-Anstalt aus erfolgen soll. Der
Absender hat das Verlangen durch einen entsprechenden Vermerk vor der Adresse, welcher durch das als ein
Wort auszutaxirende Zeichen „(P U)“ (Post uneingeschrieben) ersetzt werden kann, auszudrücken und das
entfallende Porto mit 10 Pf. bei der Telegrammaufgabe im voraus zu entrichten. Eine Haftung wird von
der Verwaltung bei diesen Telegrammen nicht übernommen. « «
Berlin, den 18. November 1876.
Der General-Postmeister.
Versendung von Drucksachen in offenen Umschlägen im deutsch-österreichischen Verkehr.
Inm Verkehr mit Oesterreich-Ungarn ist fortan, gleichwie im innern deutschen und im Postvereins-Verkehr,
die Versendung von Drucksachen in offenen Umschlägen gegen die für den Verkehr zwischen Deutschland und
Oesterreich-Ungarn festgesetzte ermäßigte Taxe für Drucksachen zulässig.
Berlin, den 18. November 1876.
Kaiserliches General-Postamt.
Schluß der Post-Dampfsschiffahrten auf der Linie Hamburg-Drontheim.
Die Dampfschiffahrten zwischen Deutschland und Norwegen auf der Linie Hamburg-Drontheim
werden Anfangs Dezember eingestellt. Die letzte Fahrt in der Richtung nach Norwegen findet am
2. Dezember statt.
Die Beförderung der Brief= und Packetsendungen nach Norwegen erfolgt von dem gedachten Zeit-
punkte ab wieder ausschließlich über Dänemark und Schweden.
* Berlin, den 17. November 1876.
Kaiserliches General-Postamt.
Annahme von Telegrammen, welche nur aus zwei Worten bestehen.
E- wird versuchsweise nachgegeben, daß die Telegraphen-Anstalten auf Verlangen auch Telegramme
mit zwei Worten, also solche, welche nur aus einer Adresse bestehen, annehmen und befördern.
Berlin, den 16. November 1876.
Kaiserliches General-Telegraphen-Amt.