Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierter Jahrgang. 1876. (4)

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5. Eisenbahn-Wesen. 
  
Am 15. d. M. wird die 33,, Kilometer lange Bahnstrecke Rasselwitz-Kosel-Kandrzin der Oberschlesischen 
Eisenbahn mit den Zwischenstationen Ober-Glogau und Kosel-Stadt für den Personenverkehr dem Betriebe 
übergeben, nachdem der Güterverkehr bereits am 1. d. M. eröffnet worden ist. 
Berlin W., den 15. Dezember 1876. 
Das Reichs-Eisenbahn= Amt. 
Maybach. 
  
6GC. Heimatb Wese n. 
Derüber, in welchem Umfange der Armenverband, welcher sich der vorläufigen Fürsorge für einen Hülfs- 
bedürftigen ungerechtfertigter Weise entzogen hat, dem verpflegenden Armenverbande zum Ersatze verpflichtet 
ist, spricht sich ein Erkenntniß des Bundesamts vom 25. November 1876 in Sachen Landsberg a. W. contra- 
Landsberger Holländer folgendermaßen aus: 
Wenn der erste Richter die durch ärztliche Behandlung und Verpflegung des kranken F. 
im Krankenhause zu Landsberg a. W. verursachten Kosten nur, soweit sie in den ersten sechs 
Wochen der Krankenpflege entstanden sind, dem Verklagten zur Erstattung auferlegt und den 
Kläger mit seiner weitergehenden Ersatzforderung deshalb abgewiesen hat, weil Verklagter nur 
nach Maßgabe der Bestimmung im §. 29 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 ersatzpflichtig sei, 
so kann ihm darin nicht beigetreten werden. 
Der Verklagte hat nach der stillschweigend zugestandenen Darstellung des Sachverhalts 
in der Klage den in seinem Bezirke erkrankten und hülfsbedürftig gewordenen F. nach der Stadt 
Landsberg geschafft und dort seinem Schicksale überlassen, die ihm nach §. 28 des Reichsgesetzes 
vom 6. Juni 1870 obliegende Pflicht der vorläufigen Fürsorge also nicht erfüllt, und ist schon 
deshalb, ganz abgesehen von seiner Eigenschaft als Armenverband des Dienstortes, verpflichtet, 
den Kläger, der sich des Hülfsbedürftigen nothgedrungen annehmen mußte, für seine Leistungen 
schadlos zu halten (Wohlers, Entscheidungen Heft V. pag. 105, VII. pag. 46 ff.) vorbehalt- 
lich des Regresses gegen den definitiv fürsorgepflichtigen Armenverband. Diese von der Ver- 
pflichtung aus §. 29 leg. eit. völlig unabhängige Verbindlichkeit erleidet selbstverständlich keine 
Beschränkung dadurch, daß Verklagter zugleich der Armenverband des Dienstortes ist und den 
definitiv fürsorgepflichtigen Armenverband seinerseits wegen der Kosten der Krankenpflege in den 
ersten sechs Wochen nicht in Anspruch nehmen kann. 
Indessen ist die Ersatzpflicht des Armenverbandes, welcher sich der vorläufigen Fürsorge 
widerrechtlich entzogen hat, keine zivilrechtliche, sondern eine aus §. 28 des Reichsgesetzes vom 
6. Juni 1870 entspringende armenrechtliche Verbindlichkeit, welche den die Höhe des Ersatzes 
normirenden Bestimmungen in §. 30 des Reichsgesetzes und den auf Grund dieses Paragraphen 
in den einzelnen Bundesstaaten aufsgestellten Tarifen ebenso unterworfen ist, wie die Ersatzpflicht 
des definitiv fürsorgepflichtigen Armenverbandes. In dem ersten Absatze des §. 30 ist zwar nur 
von letzterer die Rede, wie denn überhaupt das Reichsgesetz die Ersatzpflicht des gegen §. 28 
handelnden Armenverbandes nirgend ausdrücklich statuirt. Im Geiste des Gesetzes liegt es aber 
 
	        
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