Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierter Jahrgang. 1876. (4)

A. Zoll- und Steuer-Wesen. 
  
Die Königlich bayerische Uebergangsstele Odernheim, Hauptamtsbezirk Kaiserslautern, ist eingezogen 
worden. 
  
5. Heimath-Wesen. 
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Eine bezüglich des Unterstützungswohnsitzes der Eltern unter der Herrschaft des früheren Rechts ge— 
troffene, nach Ansicht des Bundesamts unrichtige Entscheidung ist in Bezug auf die, nach Erlaß der Ent- 
scheidung geborenen Kinder nicht maßgebend. So erkannt in Sachen Kaltecken wider Tilsit, am 8. Ja- 
nuar 1876. 
Die Gründe des betreffenden Erkenntnisses lauten, wie folgt: 
Die zwischen den Armenverbänden Tilsit und Kaltecken streitige Fürsorge für die hilfsbedürftigen 
Eheleute W. und deren Kinder ist durch ein Resolut der Regierung zu Gumbinnen vom 8. Januar 1870 
dahin geordnet worden, daß Tilsit die schon zur Zeit der Verheirathung in Armenpflege befindliche Wilhel- 
mine verehelichte W. auch ferner zu unterstützen, Kaltecken dagegen die Armenpflege des Mannes Johann W. 
und der Kinder aus seiner Ehe zu übernehmen, auch die durch seine Unterstützung erwachsenen Kosten an 
Tilsit zu erstatten habe. 
Kläger leitet in der jetzt erhobenen Klage aus diesem im Rechtswege nicht angefochtenen Regierungs- 
resolut die Verbindlichkeit des Verklagten ab, sowohl für die in den Jahren 1868 und 1869 geborenen 
älteren Kinder des Ehepaares, Vornamens Johann Alexander und Anna W., wie auch für die nach der 
Entscheidung geborenen jüngeren Kinder, Marike, geb. 24. Dezember 1872 und Wilhelmine, geb. 13. Ok- 
tober 1874 zu sorgen, indem er behauptet, daß Verklagter den Vater Johann W. bis zu seinem Tode am 
10. Oktober 1874 fortdauernd unterstützt habe, wodurch jede Veränderung in dem Domizilverhältnisse desselben 
ausgeschlossen worden sei. Verklagter müsse daher für alle den Kindern theils gemeinschaftlich mit der Mutter, 
theils allein zwischen dem 1. Oktober 1867 und 30. April 1869, dann vom 1. Juli 1870 bis dahin 1871 
durch Kläger gewährten Unterstützungen, für erstere zu einem entsprechenden Antheile aufkommen, weiter aber 
auch die nach dem Tode des Johann W. nothwendig gewordene Unterstützung der Familie, soweit sie den 
Kindern gewährt sei, und ferner werde zu Theil werden, endlich eine für das Begräbniß des Johann W. 
aus Armenmitteln aufgewendete Summe erstatten. 
Die Sachlage, wie sie vom Kläger selbst dargestellt wird, um seinen Ersatzanspruch zu begründen, 
gestattet keinen Zweifel darüber, daß es sich hier rücksichtlich der Beerdigungskosten und der Ausgaben für 
die zwei älteren Kinder um die Fortsetzung eines Streites in der Liquidationsinstanz handelt, welcher vor 
dem Jahre 1870 anhängig geworden und durch das Regierungsresolut vom 8. Januar 1870 im Verwal- 
tungswege entschieden ist. Hieraus ergiebt sich nach s. 65 Ziffer 6 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 
§. 73 Alinea 2 des preußischen Ausführungsgesetzes vom 8. Mai 1871 ohne Weiteres die Inkompetenz
	        
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