Full text : Fürst Bismarck und der Bundesrat. Erster Band. Der Bundesrat des Norddeutschen Bundes (1867-1870). (1)

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jenigen  Paragraphen  des  Gesetzes  über  die  Verpflichtung  zum  Kriegsdienste,
wonach  jeder  Norddeutsche  an  dem  Orte,  in  welchem  er  seinen  Wohnsitz  hat,
seiner  Militärpflicht  genügen  kann;  man  mußte  demzufolge  dem  Umstande  ent—
gegentreten,  daß  in  demselben  Kontingente  eine  Reihe  verschieden  lautender
Fahneneide  abgeleistet  würden.  Auf  Bismarcks  Antrag  wurde  der  preußische
Fahneneid  unter  Hinzufügung  eines  den  betreffenden  Landesherrn  angehenden
Satzes  acceptirt.

In  parlamentarischen  Kreisen  wurde  die  Streitfrage  aufgeworfen,  ob  die
seitens  Preußens  mit  einzelnen  deutschen  Staaten  abgeschlossenen  Militärverträge
der  Genehmigung  des  Reichstags  bedürften.  Im  Bundesrat  ging  man  von
der  Auffassung  aus,  daß  nur  der  pekuniäre  Teil  einer  Genehmigung  bedürfe,
und  daß  diese  Genehmigung  bei  der  Bewilligung  der  Matrikularumlagen  zu
erfolgen  habe.

7.  Rundesfinanzen.

Bismarck  unterbreitete  dem  Bundesrat  Gesetzentwürfe,  betreffend  den  Haushalts-Etat
  des  Norddeutschen  Bundes  für  1867  (Ges.  vom  4.  November
1867,  B.-G.-Bl.  S.  59),  desgl.  für  1868  (Ges.  vom  30.  Oktober  1867,  B.-G.-Bl.
S.  161)  7),  betr.  den  außerordentlichen  Geldbedarf  des  Bundes  zum
Zwecke  der  Erweiterung  der  Bundeskriegsmarine  und  Herstellung
  der  Küstenverteidigung  (Ges.  vom  9.  November  1867,  S.  157)
sowie  Anträge,  betreffend  die  Beitragspflicht  der  einzelnen  Bundesstaaten
  zu  den  Kosten  des  Bundesheeres  für  das  Jahr  1867,““)
und  die  Veranstaltung  einer  Volkszählung  im  Laufe  des  Jahres  1867)
zur  Gewinnung  eines  Maßstabes  für  die  Aufbringung  der  Matrikularbeiträge.
Während  alle  diese  Materien  glatt  erledigt  wurden,  scheiterte  an  dem  Widerspruch
  des  Reichstags  der  von  Bismarck  im  Bundesrat  eingebrachte  Antrag
Preußens,  betreffend  das  Bundesschuldenwesen.  J)

 

 

*½))  Ueber  die  Beratungen  der  Ausschüsse  für  Rechnungswesen  und  für  das  Landheer
und  die  Festungen  über  den  Etat  der  Militärverwaltung  vergleiche  die  „National-Zeitung“"
Nr.  422  vom  10.  September  1867.  Wegen  der  Bundesratsausschuß-Verhandlungen  über
den  Marine-Etat  vergleiche  die  „Nationalzeitung“  Nr.  437  vom  19.  September  1867  und
Nr.  443  vom  22.  September  1867.

*“)  Es  handelte  sich  hauptsächlich  um  die  Zahlungspflicht  einiger  Bundesstaaten,
deren  Kontingente  nicht  der  preußischen  Armee  einverleibt  worden  waren  und  von  denen
Mecklenburg  erst  mit  dem  1.  Oktober  beitragspflichtig  zu  sein  wähnte.  Die  Mehrheit  des
Bundesrats  teilte  indessen  diese  Auslegung  der  bezüglichen  Verfassungsbestimmung  nicht,
und  so  wurde  denn  die  Beitragspflicht  Mecklenburgs  auch  vom  1.  Juli  1867  ab  datirt.
Braunschweig  erhob  keinen  Widerspruch,  ebenso  wenig  Sachsen,  welches  überdies  durch  besondere
  Verhältnisse  eine  erhöhte  Beitragspflicht  zu  leisten  hatte.

**)  Vergleiche  die  „Norddeutsche  Allgemeine  Zeitung“  1867  Nr.  260.

)  Eine  Notiz  hierüber  s.  in  der  „Norddeutschen  Allgemeinen  Zeitung“  Nr.  266  vom
13.  November  1867.

Poschinger,  Fürst  Bismarck  und  der  Bundesrat.  I.  9