— 132 —
6. in Trier: den Königlich preußischen Hauptmann à la suite der Armee und Vorstand der In-
tendantur der sechszehnten Division Hoffmann daselbst;
7. in Leipzig: den Königlich sächsischen Divisions-Auditeur Pechwell daselbst;
8. in Karlsruhe: a) den Großherzoglich badischen Kreisgerichtsdirektor Gerbel, b) den Groß-
herzoglich badischen Kreisgerichtsrath Heimerdinger daselbst;
für die Dauer der zur Zeit von ihnen bekleideten Reichs= bezw. Staatsämter zu ernennen.
7. Heimath= Wesen.
–
In Sachen Greifswald wider Gristow hat das Bundesamt durch Erkenntniß vom 20. Januar 1877 ent-
schieden, daß der gewöhnliche Aufenthalt eines Arbeiters am Orte seiner Arbeitsthätigkeit begründet ist, wenn
das Arbeitsverhältniß, ohne gerade ein festes, für lange Zeit eingegangenes zu sein, doch von längerer Dauer
war und das Verweilen am Arbeitsorte auch außerhalb der Arbeitstunden mit sich brachte. In den Gründen
wird bemerkt:
An 3. April 1876 ist in Greifswald der Arbeiter Karl H. verstorben und auf öffentliche Kosten
beerdigt worden. Seine Angehörigen, eine Wittwe und fünf Kinder, von welchen das älteste 14 Jahre zählt,
sind demnächst der Armenpflege des Klägers anheimgefallen. Mit dem Anspruche auf Uebernahme der Familie
und Ersatz der bis zur Uebernahme nothwendigen Unterstützung ist Kläger gegen den verklagten Gesammt-
armenverband aufgetreten, in dessen Bezirk, und zwar auf dem Gute Mesekenhagen, Karl H. sieben Jahre
hindurch bis kurz vor seinem Tode in Arbeit gestanden, und während die Angehörigen in Greifswald einge-
miethet waren, behauptetermaßen seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat. Letzteres wird vom Verklagten
entschieden bestritten, welcher annimmt, daß H. nicht in Mesekenhagen, wo er nur als fremder Arbeiter gegen
Tagelohn beschäftigt wurde, sondern am Wohnorte der Familie in Greifswald, wo er auch seine Steuern
entrichtete, sein Domizil gehabt habe.
Das erste Erkenntniß geht davon aus, daß der für den gewöhnlichen Aufenthalt bestimmende Schwer-
punkt der wirthschaftlichen Thätigkeit des Familienhauptes an einem anderen Orte als dem Wohnorte der
Angehörigen, und zwar am Arbeitsorte, dann zu suchen sei, wenn ein festes, auf längere Zeit geschlossenes
Vertragsverhältniß die Absicht eines längeren Verweilens am Arbeitsorte erkennen lasse, vermißt aber den
Nachweis eines festen Dienst= oder Arbeitsverhältnisses im vorliegenden Falle, und weist den Kläger mit seinen
Ansprüchen zurück.
Mit Recht findet sich Kläger durch diese Entscheidung beschwert.
Das Arbeitsverhältniß, in welchem Karl H. sieben Jahre lang auf dem Gute Mesekenhagen gestan-
den hat, war ein solches, das seine persönliche Anwesenheit, und zwar nicht blos in den Arbeitsstunden, auf
dem Gute mit sich brachte. Er war während der ganzen Woche dort und besuchte nicht einmal jeden Sonntag
seine in Greifswald wohnende Familie; denn in der Berufungsgegenschrift giebt Verklagter zu, daß H.
nicht öfter als in Zwischenräumen von 14 Tagen nach Greifswald gegangen sei, um seine Familie zu ver-
sorgen und sich selbst mit dem Nöthigen, insbesondere, wie die Klagebeantwortung anführt, mit reiner Wäsche
zu versehen. Auch wird die Behauptung des Appellanten, daß H. vornehmlich als Pferdefütterer und Pferde-
knecht Dienste geleistet und neben baarem Gelde Kost und Wohnung empfangen, auch Kartoffelland zur Ab-
erntung erhalten habe, von der Berufungsgegenschrift nicht in Abrede gestellt. Nach alle dem unterliegt es
keinem Zweifel, daß H. länger als zwei Jahre nicht allein den Schwerpunkt seiner wirthschaftlichen Thätig-