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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 70
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die verlängerten Prioritätsfristen. S. 250.
(Nr. 5138) Bekanntmachung, betreffend die verlängerten Prioritätsfristen. Vom 8. April 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Im § 1 Abs. 1 der Verordnung, betreffend die Verlängerung der im
Artikel 4 der revidierten Pariser Übereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigen-
tums vom 2. Juni 1911 vorgesehenen Prioritätsfristen, vom 7. Mai 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 272) werden die Worte „längstens aber bis zum 30. Juni
1916" gestrichen.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 8. April 1916.
Der Reichskanzler
Im Auftrage
von Jonquieères
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1916. 72
Ausgegeben zu Berlin den 11. April 1916.