Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Zollbehörde  örtlich  zu  bestimmenden  Frist  dem  Amt  übergeben  sein  müssen.  Die  An—
meldungen  werden  hinsichtlich  ihrer  Uebereinstimmung  mit  den  ihnen  zu  Grunde  liegen—
den  Papieren  durch  die  betreffenden  Beamten  geprüft  und  bescheinigt  und  bei  der  Revision
der  Waaren  zum  Anhalt  genommen.

Die  Deklarationen  2c.  können  mittelst  dieser  Anmeldung  nach  Maßgabe  der  88  23,
26  und  46  des  Vereinszollgesetzes  noch  vervollständigt  oder  berichtigt  werden.

87.

Behufs  der  Aufnahme  in  die  Niederlage  sind  die  Waaren  in  der  Regel  speziell  zu
revidiren.

Die  Revision,  welcher  ein  Niederleger  oder  ein  Stellvertreter  desselben  beizuwohnen
hat,  kann  jedoch  auf  eine  allgemeine  beschränkt  werden,  wenn

1.  die  unter  Verschluß  angekommenen  oder  nach  8  43  Absatz  2  des  Vereinszollgesetzes
ohne  Verschluß  abgelassenen  Waaren  schon  bei  einem  Vorabfertigungsamt  speziell
revidirt  worden  sind,  oder

2.  —  mag  auch  die  Deklaration  hinsichtlich  der  Waarengattung  mangelhaft  sein  —
wenn  der  dem  Amt  als  zahlungsfähig  bekannte  Niederleger  sich  durch  eine  Er—
klärung  in  der  Anmeldung  zur  Entrichtung  des  höchsten  tarifmäßigen  Zollsatzes,
sofern  nicht  ein  anderer  Zollsatz  durch  spezielle  Revision  festgestellt  wird,  verpflichtet
  und  sich  für  den  Fall,  daß  in  den  Kolli  sich  Gegenstände  der  im  §  4
Absatz  3  bezeichneten  Art  befinden  sollten,  einer  Konventionalstrafe  von  1500.9h
unterwirft.  Die  Waaren  müssen  aber  alsdann,  wenn  sie  nicht  zur  Durchfuhr
bestimmt  sind  und  die  Wiederausfuhr  nicht  binnen  einer  von  dem  Amtsvorstande
festzusetzenden  kurzen  Frist  erfolgt,  unter  Kolloverschluß,  beziehungsweise  mit  dem
Verschluß,  mit  welchem  sie  angekommen  sind,  gelagert  werden.

Bei  einer  aus  mehreren  Kolli  bestehenden,  nach  Inhalt  und  Verpackung  gleichartigen
Waarenpost  braucht  nur  das  Gesammtgewicht  durch  Verwiegung  ermittelt  zu  werden.  Die
Waarenpost  wird  summarisch  nach  Kollizahl,  Zeichen  und  Gewicht  und,  wenn  die  Kolli
sortlaufende  Nummern  haben,  nach  Nummern  im  Niederlage-Register  angeschrieben.

Auch  von  der  Ermittelung  des  Bruttogewichts  kann,  sofern  dieselbe  nicht  von
dem  Niederleger  selbst  beantragt  wird,  abgesehen  werden:

)  bei  den  mit  Begleitschein  I  ohne  amtlichen  Verschluß  abgefertigen  Waaren,  wenn
der  Niederleger  auf  die  Abfertigung  zur  Durchfuhr  verzichtet  und  sich  damit  einverstanden
  erklärt,  daß  das  im  Begleitschein  überwiesene  Gewicht  der  Verzollung
zu  Grunde  gelegt  werde;

b)  bei  den  mit  Begleitschein  I  unter  unverletztem  amtlichen  Verschluß  ankommenden
Waaren,  wenn  die  Bruttoverwiegung  entweder  bei  dem  Niederlageamt  selbst