462 Ueber das Prüfungsrecht und die Prüfungspflicht des Grundbuchrichters 2c.
gerichtlichen Akten daraufhin nachzuforschen braucht, ob sich daraus etwaige
Hindernisse für die beantragte Eintragungzergeben könnten. Ebensowenig stehen
ihm im Antragsverfahren irgend welche Zwangsmaßregeln zur Seite, um bei
etwaiger Unrichtigkeit des Grundbuchs noch die Beteiligten zu dessen Berichtigung
anzuhalten. Auch die Bayerische Dienstanweisung, welche den Grundbuchrichter
darauf hinweist, das Grundbuch vor Unrichtigkeiten zu bewahren,
hebt besonders hervor, daß seine Tätigkeit nur darin bestehen soll, im Antragsverfahren
darauf hinzuwirken, daß der Antrag gestellt wird. Zu diesem Zwecke
soll er die Beteiligten darüber aufklären, welche Folgen für sie entstehen können,
wenn sie die Berichtigung nicht herbeiführen. Nach dieser Dienstanweisung soll
der Grundbuchrichter je nach Lage der Sache in mündliche oder schriftliche Verhandlung
mit den Beteiligten treten, eine Ladung der Beteiligten aber soll nur in
dringenden Fällen erfolgen und nur dann, wenn die Beteiligten dadurch nicht unnötig
beschwert werden; ein Zwang zum Erscheinen darf nicht geübt werden (s. 58 130
Abs. 2 dieser Anw.). Es könnte in Zweifel gezogen werden, ob diese den Grundbuchrichter
zu einem positiven Eingreifen veranlassende Dienstanweisung nicht
über den Rahmen des Gesetzes hinausgeht, nach welchem das Berichtigungsverfahren
lediglich dem Parteibetriebe unterliegt (§8 894 ff. BGB.; 322 GB0O.).
Jedenfalls hat der Grundbuchrichter insoweit über die Uebereinstimmung des
Grundbuchs mit der wirklichen Rechtslage zu wachen, als er Eintragungen verhüten
soll, die eine Unrichtigkeit des Grundbuchs bewirken könnten. Eine
einmal geschehene Eintragung kann er der Regel nach nicht beseitigen, mag sie
nuch mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklage stehen (vgl. § 71 Abs. 2 GBO.),
weil eine solche Beseitigung eine unzulässige Verletzung der Interessen Dritter
mit sich führen könnte. Die Richtigstellung des Grundbuchs bleibt grundsätzlich
den Beteiligten überlassen. Immerhin macht der §54 i. V. mit § 71 dem Grundbuchrichter
und Beschwerderichter zur Pflicht, durch Eintragung eines Widerspruchs
die nachteiligen Wirkungen einer einmal geschehenen Eintragung abzuschwächen,
falls ihm die Unrichtigkeit des Grundbuchs zur Zeit erkennbar ist.
Allerdings muß sich der Grundbuchrichter davor hüten, einen Widerspruch von
Amts wegen einzutragen, wenn er aus dem Grundbuch ersieht, daß die Eintragung
zur Zeit unanfechtbar und deshalb, wenn sie auch ursprünglich unrichtig war,
zur Zeit der wirklichen Rechtslage entspricht, so beispielswelse in dem Falle, wenn
auf Grund eines Zuschlagsurteils der Ersteher als Eigentümer eines Grundstücks
eingetragen wird, welches dem Subhastaten nicht im vollen Umfange gehörte
(vgl. RGer. in Jur. Wochenschr. 1907 S. 153 Nr. 37). Nach § 54 Abs. 1 Satz 2
kann der Grundbuchrichter sogar eine ihrem Inhalte nach an sich unzulässige Eintragung
von Amts wegen löschen lassen. Wenn ihm hiernach derartige Sicherungsmaßregeln
gegen eine unrichtige Eintragung zur Pflicht gemacht werden,
so muß daraus der Wille des Gesetzgebers hergeleitet werden, daß der Grundbuchrichter
Eintragungen, die offenbar im Widerspruch mit den tatsächlichen Verhältnissen
und der wahren Rechtslage stehen, nicht vornehmen darf und darauf
abzielende Anträge ablehnen muß. Die Prüfungspflicht des Grundbuchrichters
innerhalb des Antragsverfahrens läßt sich dahin feststellen: Er hat keine Ermittelungspflicht;
entscheidend bleibt für ihn in erster Linie die Vermutung, aus
5 891 BGB. in Ansehung der Verfügungsbefugnis des eingetragenen Passivbeteiligten,
der die Eintragungsbewilligung erklärt. Die bloße Möglichkeit, daß
diese Vermutung aus § 891 BGB. widerlegt werden könnte, oder die bloße Vermutung
des Grundbuchrichters über die Unrichtigkeit des Grundbuchs darf ihn
nicht beirren (vgl Rechtspr. d. „OLWG. Bd. 6 S. 197. Die Lage des Grundbuchrichters
zur Zeit der Präsentation des Eintragungsantrags und das von den