Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. LXXII. Band. (72)

462  Ueber  das  Prüfungsrecht  und  die  Prüfungspflicht  des  Grundbuchrichters  2c.

gerichtlichen  Akten  daraufhin  nachzuforschen  braucht,  ob  sich  daraus  etwaige
Hindernisse  für  die  beantragte  Eintragungzergeben  könnten.  Ebensowenig  stehen
ihm  im  Antragsverfahren  irgend  welche  Zwangsmaßregeln  zur  Seite,  um  bei
etwaiger  Unrichtigkeit  des  Grundbuchs  noch  die  Beteiligten  zu  dessen  Berichtigung
  anzuhalten.  Auch  die  Bayerische  Dienstanweisung,  welche  den  Grundbuchrichter
  darauf  hinweist,  das  Grundbuch  vor  Unrichtigkeiten  zu  bewahren,
hebt  besonders  hervor,  daß  seine  Tätigkeit  nur  darin  bestehen  soll,  im  Antragsverfahren
  darauf  hinzuwirken,  daß  der  Antrag  gestellt  wird.  Zu  diesem  Zwecke
soll  er  die  Beteiligten  darüber  aufklären,  welche  Folgen  für  sie  entstehen  können,
wenn  sie  die  Berichtigung  nicht  herbeiführen.  Nach  dieser  Dienstanweisung  soll
der  Grundbuchrichter  je  nach  Lage  der  Sache  in  mündliche  oder  schriftliche  Verhandlung
  mit  den  Beteiligten  treten,  eine  Ladung  der  Beteiligten  aber  soll  nur  in
dringenden  Fällen  erfolgen  und  nur  dann,  wenn  die  Beteiligten  dadurch  nicht  unnötig
  beschwert  werden;  ein  Zwang  zum  Erscheinen  darf  nicht  geübt  werden  (s.  58  130
Abs.  2  dieser  Anw.).  Es  könnte  in  Zweifel  gezogen  werden,  ob  diese  den  Grundbuchrichter
  zu  einem  positiven  Eingreifen  veranlassende  Dienstanweisung  nicht
über  den  Rahmen  des  Gesetzes  hinausgeht,  nach  welchem  das  Berichtigungsverfahren
  lediglich  dem  Parteibetriebe  unterliegt  (§8  894  ff.  BGB.;  322  GB0O.).
Jedenfalls  hat  der  Grundbuchrichter  insoweit  über  die  Uebereinstimmung  des
Grundbuchs  mit  der  wirklichen  Rechtslage  zu  wachen,  als  er  Eintragungen  verhüten
  soll,  die  eine  Unrichtigkeit  des  Grundbuchs  bewirken  könnten.  Eine
einmal  geschehene  Eintragung  kann  er  der  Regel  nach  nicht  beseitigen,  mag  sie
nuch  mit  der  wirklichen  Rechtslage  nicht  im  Einklage  stehen  (vgl.  §  71  Abs.  2  GBO.),
weil  eine  solche  Beseitigung  eine  unzulässige  Verletzung  der  Interessen  Dritter
mit  sich  führen  könnte.  Die  Richtigstellung  des  Grundbuchs  bleibt  grundsätzlich
den  Beteiligten  überlassen.  Immerhin  macht  der  §54  i.  V.  mit  §  71  dem  Grundbuchrichter
  und  Beschwerderichter  zur  Pflicht,  durch  Eintragung  eines  Widerspruchs
  die  nachteiligen  Wirkungen  einer  einmal  geschehenen  Eintragung  abzuschwächen,
  falls  ihm  die  Unrichtigkeit  des  Grundbuchs  zur  Zeit  erkennbar  ist.
Allerdings  muß  sich  der  Grundbuchrichter  davor  hüten,  einen  Widerspruch  von
Amts  wegen  einzutragen,  wenn  er  aus  dem  Grundbuch  ersieht,  daß  die  Eintragung
zur  Zeit  unanfechtbar  und  deshalb,  wenn  sie  auch  ursprünglich  unrichtig  war,
zur  Zeit  der  wirklichen  Rechtslage  entspricht,  so  beispielswelse  in  dem  Falle,  wenn
auf  Grund  eines  Zuschlagsurteils  der  Ersteher  als  Eigentümer  eines  Grundstücks
eingetragen  wird,  welches  dem  Subhastaten  nicht  im  vollen  Umfange  gehörte
(vgl.  RGer.  in  Jur.  Wochenschr.  1907  S.  153  Nr.  37).  Nach  §  54  Abs.  1  Satz  2
kann  der  Grundbuchrichter  sogar  eine  ihrem  Inhalte  nach  an  sich  unzulässige  Eintragung
  von  Amts  wegen  löschen  lassen.  Wenn  ihm  hiernach  derartige  Sicherungsmaßregeln
  gegen  eine  unrichtige  Eintragung  zur  Pflicht  gemacht  werden,
so  muß  daraus  der  Wille  des  Gesetzgebers  hergeleitet  werden,  daß  der  Grundbuchrichter
  Eintragungen,  die  offenbar  im  Widerspruch  mit  den  tatsächlichen  Verhältnissen
  und  der  wahren  Rechtslage  stehen,  nicht  vornehmen  darf  und  darauf
abzielende  Anträge  ablehnen  muß.  Die  Prüfungspflicht  des  Grundbuchrichters
innerhalb  des  Antragsverfahrens  läßt  sich  dahin  feststellen:  Er  hat  keine  Ermittelungspflicht;
  entscheidend  bleibt  für  ihn  in  erster  Linie  die  Vermutung,  aus
5  891  BGB.  in  Ansehung  der  Verfügungsbefugnis  des  eingetragenen  Passivbeteiligten,
  der  die  Eintragungsbewilligung  erklärt.  Die  bloße  Möglichkeit,  daß
diese  Vermutung  aus  §  891  BGB.  widerlegt  werden  könnte,  oder  die  bloße  Vermutung
  des  Grundbuchrichters  über  die  Unrichtigkeit  des  Grundbuchs  darf  ihn
nicht  beirren  (vgl  Rechtspr.  d.  „OLWG.  Bd.  6  S.  197.  Die  Lage  des  Grundbuchrichters
  zur  Zeit  der  Präsentation  des  Eintragungsantrags  und  das  von  den