— 47 —
§ 2. Die Obduktionen müssen so schnell als möglich nach dem Erkalten der Kadaver
vorgenommen werden. Die von dem Tode der Thiere bis zur Obduktion verstrichene Zeit
ist im Protokoll zu erwähnen.
§ 3. Die Sachverständigen haben dafür zu sorgen, daß die zur Verrichtung der Obduktion
nothwendigen Sektions-Instrumente zur Stelle und im gehörigen Zustande sind.
§ 4. Die Obduktionen sind an einem passenden Orte auszuführen. Die Ortspolizeiê4
hat für die Ausführung der Obduktion etwa erforderliche Hülfsmannschaft zu
orgen.
2. Verfahren bei der Obduktion.
§ 5. Die Obduktionen haben den Zweck, über den Ausbruch einer Seuche Gewißheit
g erlangen (§ 12 des Gesetzes) oder den Krankheitszustand eines Thieres rücksichtlich der
Entschädigungsleistung endgültig festzustellen (§ 67 des Gesetzes). Die Obduzenten haben
diesen Zweck beim Erheben des Befundes zu beachten und alle Mittel zur Erreichung dieses
Zweckes zu erschöpfen.
§ 6. Die Obduzenten haben die Verpflichtung, über alle Verhältnisse (den Krankheitsverlauf
und die an den Thieren beobachteten Krankheitserscheinungen), welche für die Obduktion
und das abzugebende Gutachten von Bedeutung sind, sich vor oder während der
Obduktion zu unterrichten.
8 7. In Fällen, wo ein bestimmtes Gutachten erst nach der weiteren Untersuchung
einzelner Theile erfolgen und diese Untersuchung aus äußeren Gründen nicht sofort bei der
Obduktion abgegeben werden kann, sind diese Theile zurückzulegen und möglichst schnell nachträglich
zu untersuchen. Ueber die Zeit, den Befund und die Bedeutung der späteren Untersuchung
haben die Obduzenten einen Bericht anzufertigen, welcher dem Obduktions-Prookolle
anzufügen ist.
Die Obduktion.
§ 8. Die Odduktion zerfällt in zwei Theile:
1) die äußere Besichtigung,
2) dic innere Besichtigung.
Die äußere Besichtigung.
§ 9. Die äußere Besichtigung erstreckt sich auf den Körper im Allgemeinen und seine
einzelnen Theile.
Was den Körper im Allgemeinen betrifft, so sind zu ermitteln: ·
Alter, Geschlecht, Größe, Farbe der Haare, Abzeichen, Körperbau und allgemeiner Er—
nährungszustand. *! *5
Demnächst sind die einzelnen Theile zu untersuchen. Der Kopf mit seinen natürlichen
Oeffnungen, der Hals, die Brust, der Bauch, Rücken, Schwanz, After, die äußeren Geschlechtstheile,
die Milchdrüsen und die Extremitäten. *b
Jeder an den genannten Theilen vorgefundene abnorme Zustand ist in Bezug auf
Lage, Größe, Gestalt und sonstiges Verhalten genau zu prüfen.
Die innere Besichtigung.
§ 10. Die technische Ausführung der Sektion muß in der im Folgenden angegebenen
Reihenfolge geschehen, die aber nur als Regel zu betrachten ist. Z„ *½“ »
Es ist zuerst die Bauchhöhle, darauf die Brusthöhle und dann die Kopfhöhle zu öffnen.
Nächstdem folgt die Untersuchung der Extremitäten und die Oeffnung der Wirbelsäule.
In jeder Höhle ist die Lage der in derselben gelegenen Organe, der etwa vorhandene
ungehörige Inhalt, Gas, fremde Körper, Flüssigkeiten, Gerinnsel und zwar in den letzteren
Fällen nach Maaß und Gewicht, die Farbe der vorliegenden Theile und schließlich der Zustand
eines jeden Organs zu ertnitteln. » ·
§ 11. Es wird zuerst ein langer Hautschnitt an dem auf dem Rücken liegenden Kadaver
gemacht, der am Kinn beginnt, in der Richtung der Luftröhre und links vom Nabel
verläuft und bis zur Schambeinfuge sich erstreckkt. Am Bauche wird die Haut bis gegen
die Wirbelsäule abgetrennt. Vom Halse wird die Haut soweit abpräparirt, daß die Luftröhre,
die Ohrspeicheldrüsen und der Kehlgang freigelegt sind. Die vorderen Extremitäten
werden vom Thorax, die hinteren Extremitäten von der unteren Seite des Beckens nach
jeder Seite zurückgelegt. " „
Bei dieser Arbet ist der Grad der etwa schon eingetretenen Fäulniß festzustellen.
Ferner sind gleichzeitig die etwaigen krankhaften Veränderungen der genannten Theile zu
ermitteln und zu beschreiben. ½“ 4
Dann öffnet man die Bauchhöhle durch einen Längs= und Querschnitt. Der erstere
erstreckt sich vom Schaufelknorpel des Brustbeins bis zur Schambeinfuge, der Querschnitt
von der letzten Rippe der einen Seite bis zu der entsprechenden Rippe der anderen Seite.