Metadaten : Die Weltgeschichte. Erster Theil. Das Alterthum. (1)

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§  2.  Die  Obduktionen  müssen  so  schnell  als  möglich  nach  dem  Erkalten  der  Kadaver
vorgenommen  werden.  Die  von  dem  Tode  der  Thiere  bis  zur  Obduktion  verstrichene  Zeit
ist  im  Protokoll  zu  erwähnen.

§  3.  Die  Sachverständigen  haben  dafür  zu  sorgen,  daß  die  zur  Verrichtung  der  Obduktion
  nothwendigen  Sektions-Instrumente  zur  Stelle  und  im  gehörigen  Zustande  sind.

§  4.  Die  Obduktionen  sind  an  einem  passenden  Orte  auszuführen.  Die  Ortspolizeiê4
  hat  für  die  Ausführung  der  Obduktion  etwa  erforderliche  Hülfsmannschaft  zu
orgen.

2.  Verfahren  bei  der  Obduktion.

§  5.  Die  Obduktionen  haben  den  Zweck,  über  den  Ausbruch  einer  Seuche  Gewißheit
g  erlangen  (§  12  des  Gesetzes)  oder  den  Krankheitszustand  eines  Thieres  rücksichtlich  der
Entschädigungsleistung  endgültig  festzustellen  (§  67  des  Gesetzes).  Die  Obduzenten  haben
diesen  Zweck  beim  Erheben  des  Befundes  zu  beachten  und  alle  Mittel  zur  Erreichung  dieses
Zweckes  zu  erschöpfen.

§  6.  Die  Obduzenten  haben  die  Verpflichtung,  über  alle  Verhältnisse  (den  Krankheitsverlauf
  und  die  an  den  Thieren  beobachteten  Krankheitserscheinungen),  welche  für  die  Obduktion
  und  das  abzugebende  Gutachten  von  Bedeutung  sind,  sich  vor  oder  während  der
Obduktion  zu  unterrichten.

8  7.  In  Fällen,  wo  ein  bestimmtes  Gutachten  erst  nach  der  weiteren  Untersuchung
einzelner  Theile  erfolgen  und  diese  Untersuchung  aus  äußeren  Gründen  nicht  sofort  bei  der
Obduktion  abgegeben  werden  kann,  sind  diese  Theile  zurückzulegen  und  möglichst  schnell  nachträglich
  zu  untersuchen.  Ueber  die  Zeit,  den  Befund  und  die  Bedeutung  der  späteren  Untersuchung
  haben  die  Obduzenten  einen  Bericht  anzufertigen,  welcher  dem  Obduktions-Prookolle
  anzufügen  ist.

Die  Obduktion.
§  8.  Die  Odduktion  zerfällt  in  zwei  Theile:
1)  die  äußere  Besichtigung,
2)  dic  innere  Besichtigung.

Die  äußere  Besichtigung.

§  9.  Die  äußere  Besichtigung  erstreckt  sich  auf  den  Körper  im  Allgemeinen  und  seine
einzelnen  Theile.

Was  den  Körper  im  Allgemeinen  betrifft,  so  sind  zu  ermitteln:  ·

Alter,  Geschlecht,  Größe,  Farbe  der  Haare,  Abzeichen,  Körperbau  und  allgemeiner  Er—

nährungszustand.  *!  *5

Demnächst  sind  die  einzelnen  Theile  zu  untersuchen.  Der  Kopf  mit  seinen  natürlichen
Oeffnungen,  der  Hals,  die  Brust,  der  Bauch,  Rücken,  Schwanz,  After,  die  äußeren  Geschlechtstheile,
  die  Milchdrüsen  und  die  Extremitäten.  *b

Jeder  an  den  genannten  Theilen  vorgefundene  abnorme  Zustand  ist  in  Bezug  auf
Lage,  Größe,  Gestalt  und  sonstiges  Verhalten  genau  zu  prüfen.

Die  innere  Besichtigung.

§  10.  Die  technische  Ausführung  der  Sektion  muß  in  der  im  Folgenden  angegebenen
Reihenfolge  geschehen,  die  aber  nur  als  Regel  zu  betrachten  ist.  Z„  *½“  »

Es  ist  zuerst  die  Bauchhöhle,  darauf  die  Brusthöhle  und  dann  die  Kopfhöhle  zu  öffnen.
Nächstdem  folgt  die  Untersuchung  der  Extremitäten  und  die  Oeffnung  der  Wirbelsäule.

In  jeder  Höhle  ist  die  Lage  der  in  derselben  gelegenen  Organe,  der  etwa  vorhandene
ungehörige  Inhalt,  Gas,  fremde  Körper,  Flüssigkeiten,  Gerinnsel  und  zwar  in  den  letzteren
Fällen  nach  Maaß  und  Gewicht,  die  Farbe  der  vorliegenden  Theile  und  schließlich  der  Zustand
  eines  jeden  Organs  zu  ertnitteln.  »  ·

§  11.  Es  wird  zuerst  ein  langer  Hautschnitt  an  dem  auf  dem  Rücken  liegenden  Kadaver
  gemacht,  der  am  Kinn  beginnt,  in  der  Richtung  der  Luftröhre  und  links  vom  Nabel
verläuft  und  bis  zur  Schambeinfuge  sich  erstreckkt.  Am  Bauche  wird  die  Haut  bis  gegen
die  Wirbelsäule  abgetrennt.  Vom  Halse  wird  die  Haut  soweit  abpräparirt,  daß  die  Luftröhre,
  die  Ohrspeicheldrüsen  und  der  Kehlgang  freigelegt  sind.  Die  vorderen  Extremitäten
werden  vom  Thorax,  die  hinteren  Extremitäten  von  der  unteren  Seite  des  Beckens  nach
jeder  Seite  zurückgelegt.  "  „

Bei  dieser  Arbet  ist  der  Grad  der  etwa  schon  eingetretenen  Fäulniß  festzustellen.
Ferner  sind  gleichzeitig  die  etwaigen  krankhaften  Veränderungen  der  genannten  Theile  zu
ermitteln  und  zu  beschreiben.  ½“  4

Dann  öffnet  man  die  Bauchhöhle  durch  einen  Längs=  und  Querschnitt.  Der  erstere
erstreckt  sich  vom  Schaufelknorpel  des  Brustbeins  bis  zur  Schambeinfuge,  der  Querschnitt
von  der  letzten  Rippe  der  einen  Seite  bis  zu  der  entsprechenden  Rippe  der  anderen  Seite.