Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechster Jahrgang. 1878. (6)

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Hat sich demnach Verklagter der weiteren Fürsorge für den hülfsbedürftigen Thomas M. 
ohne gesetzliche Befugniß entledigt, so ist er verbunden, den Kläger für dessen nothwendige Auf- 
wendungen schadlos zu halten, vorbehaltlich seines Regresses gegen den definitiv zur Fürsorge ver- 
pflichteten Armenverband. Kläger bestreitet entschieden, daß M. beim Beginn der streitigen Unter- 
stützung noch Unterstützungswohnsitz in Stetten hatte. Auch die bisherigen Ermittelungen sprechen 
für das Erlöschen des Hülfsdomizils, welches dem M. ursprünglich in Stetten zustand. Da Ver- 
klagter den Fortbestand desselben in keiner Weise dargelegt und bewiesen hat, so kann keine Rede 
davon sein, daß der Ersatzanspruch des Klägers durch einen auf §. 30 des Reichsgesetzes sich 
gründenden Gegenanspruch des Verklagten aufgewogen werde. 
  
  
Berlin, Carl Heymann's Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
	        
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