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dem viel bescheideneren Stammkapital von 21, Miil. Thlrn. verwirklicht.
Dieser Zwischenfall, sowie die infolge des Geldmangels mehr
und mehr zunehmende allgemeine Entmutigung, machte die
Reform immer dringlicher. Endlich fand am 14., 16. und 19. Dezember
1845 eine Versammlung der Mitglieder des Handelsrates
statt, in der vornehmlich über zwei Projekte beraten wurde.
Das erste Projekt war vom Staatsminister Rother ausgearbeitet
und hatte eine Reorganisation der ıhm unterstellten
Königlichen Bank zum Gegenstande. Ihr Betriebsfonds sollte
durch Wiederausgabe von Banknoten vergrössert werden. Die
Beschaffung eines Stammkapitales durch Privat- und Staatszuschüsse
hielt Rother nicht für notwendig, da er ein solches durch
die Garantie des Staates für ausreichend ersetzt glaubte. Die
Zulassung von Privatzettelbanken schien ihm höchst bedenklich.
Der Urheber des zweiten Projektes war von Bülow-Cummerow.*)
Er war im Gegensatz zu Rother für Privatzettelbanken
und schlug die Errichtung einer von Berlin aus sich über alle
Provinzen ausbreitenden Zettelbank mit einem Aktienkapital von
25 Mill. Thlrn. und ebensoviel Noten vor. Eine Beseitigung der
Königlichen Bank strebte er nicht an.
Trotzdem keines der beiden Projekte eine Beseitigung der
Königlichen Bank forderte, wurde doch bei den Verhandlungen
des Handelsrates die Frage erwogen, ob es nıcht ratsam wäre, die
Königliche Bank vollständig aufzulösen. Hiergegen verwahrte
sich aber Rother sowie der Justizminister Uhden, der es nicht für
richtig hielt, die Depositen der Gerichts- und Vormundschaftsbehörden
sowie der milden Stiftungen einer Privatbank anzuvertrauen,
und auch mit seiner Ansicht durchdrang. Im
übrigen war die Mehrzahl der Mitglieder gegen das Bülow-Cummerowsche
Projekt, das zu sehr auf den Gewinn der Unternehmer
berechnet war. Das Resultat der Verhandlungen war
schliesslich eine Reorganısation der Königlichen Bank.
Die diesbezügliche Kabinettsordre erging am 11. April 1846.
Nach ıhr sollte zunächst ein Stammkapital aus Einschüssen des
Staates und der Privaten geschaffen werden. Ferner wurde die
Bank ermächtigt, wieder Banknoten und zwar im Gesamtbetrage
von 10 Mill. Thlrn. auszugeben, für die die Dritteldeckung vorsseschrieben
wurde. Ausserdem sollte die Bank fortan am Anfange
eines jeden Jahres über ihre Geschäftstätiekeit öffentlich
beriebten.
Gleichzeitig mit dieser Kabinettsordre erging an demselben
Taxe noch eine zweite, ın der die Errichtung von Privatzettelbanken
ın den Provinzen dureh Gesellschaften mit vereinigten
Fonds prinzipiell zugelassen wurde, aber nur bei solidarischer
*) Vgl. hierzu von Bülow-Cummerow, Das normale Geldsystein in seiner
Anwendung auf Preussen, Berlin 1846.