Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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Rücksichtlich der Anfechtung durch die Person selbst, welche des Vernunftgebrauchs 
beraubt war, nach Beseitigung dieses Zustands, bewendet es bei der Vorschrift in 
§ 1624 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 
65. Ist die Ehe mit einer Person, welche zur Zeit der Eheschließung die Ehe- 
mündigkeit noch nicht erreicht gehabt, geschlossen worden, ohne daß Dispensation ertheilt 
war, so kann dieser Ehegatte bis zum Ablaufe von sechs Monaten nach Eintritt seiner 
Ehemündigkeit die Ehe anfechten. 
6. Eine Ehe, welche ohne die nach §§ 29, 30 und 31 des Reichsgesetzes vom 
6. Februar 1875 erforderliche Einwilligung dritter Personen geschlossen worden ist, 
kann von derjenigen Person, deren Einwilligung es bedurft hätte, von dem Vormunde 
mit Genehmigung der Vormundschaftsbehörde, angefochten werden, wenn erhebliche 
Gründe zur Verweigerung der Einwilligung vorliegen. 
Die Anfechtung findet jedoch nicht statt, wenn die Ehe von dem zur Anfechtung 
Berechtigten ausdrücklich oder stillschweigend gutgeheißen worden ist, oder wenn von 
dem Zeitpuncte an, wo derselbe Kenntniß von der Eheschließung erlangte, sechs Monate 
verflossen sind, oder wenn der Ehegatte, welcher der Einwilligung des Dritten bedurft 
hätte, das Lebensjahr vollendet hat, mit dessen Vollendung das Erforderniß der Ein- 
willigung nach § 29, Absatz 1 des gedachten Reichsgesetzes wegfällt. 
§ 7. Werden die in 8§ 33 unter 5 und § 35, Absatz 1 des Reichsgesetzes vom 
6. Februar 1875 gedachten Eheverbote umgangen, so hat dies eine Nichtigkeit der Ehe 
nicht zur Folge. Es sind jedoch in diesen Fällen die schuldigen Ehegatten mit Geldstrafe 
bis zu Dreihundert Mark zu belegen. 
88. Eine vor dem Inkrafttreten des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 ein- 
gegangene Ehe kann aus einem Grunde, welcher nach demselben nicht als solcher gilt, 
künftig weder für nichtig erklärt, noch in Folge Anfechtung aufgehoben werden, noch 
eine Bestrafung der schuldigen Ehegatten nach sich ziehen. 
§9. Die Bestimmungen in 88§ 1619, 1745, 1766, 1769 und 1770 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs werden, soweit sie nicht mit dem Inkrafttreten des Reichsgesetzes vom 
6. Februar 1875 von selbst zur Erledigung kommen, und zwar auch in Bezug auf be- 
reits bestehende Ehen hiermit aufgehoben. 
10. Die bei Eheschließungen zu beobachtende Form wird nach den Gesetzen des 
Ortes beurtheilt, an welchem die Eheschließung vorgenommen wird. 
In Betreff der sonstigen Voraussetzungen einer giltigen Ehe und in Betreff der 
Auflösung der Ehe bewendet es bei der Bestimmung in § 13 des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs.
	        
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