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Gesetzsammlung
für das
Königreich Sachsen.
7.
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8.) Verordnung der Ober-Amts-Regierung zu Budissin,
die Anwendung des unterm 1sten April 1824. erlassenen Mandats über die
Beweiöfrist in devolvirten Rechtssachen, und über Compromisse auf Verlänge-
rung der Nothfristen, oder auf Sistirung des Prozesses während
derselben, in der Oberlausitz betreffend,
vom 1 4ten April 1324.
Ven GOTTES Gnaden, Friedrich August,, König von Sachsen 2c. 2c. rc
hiebe gekreue. Da das im vierten Seücke der Gesetzsammlung jetzigen Jahres ent-
baltene, unterm 1sten April 1824 erlassene, bei Unserer Landesregierung ausgefercigee
Mandat über den Anfang der Beweisfrist in devolvirten Rechtssachen, und über Com-
promisse auf Verlängerung der Nochfristen , oder auf Sistirung des Prozesses während
derselben, auch für das Markgrafthum Oberlausig Guͤltigkeit hat; so wird solches
sämmtlichen Gerichtsobrigkeiren, Behörden und Unterthanen zur Nachachcung andurch
bebanne gemacht.
Gegeben zu Budissin, am 14ten April 1824.
Herrmann.
. Ernst Friedrich Harz,
Ausgegeben zu Dresden am isten Mai 1827.
Gesetzsammlung 182.. (10 )