Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824. (7)

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Gesetzsammlung 
für das 
Königreich Sachsen. 
7. 
—————t 
8.) Verordnung der Ober-Amts-Regierung zu Budissin, 
die Anwendung des unterm 1sten April 1824. erlassenen Mandats über die 
Beweiöfrist in devolvirten Rechtssachen, und über Compromisse auf Verlänge- 
rung der Nothfristen, oder auf Sistirung des Prozesses während 
derselben, in der Oberlausitz betreffend, 
vom 1 4ten April 1324. 
  
  
Ven GOTTES Gnaden, Friedrich August,, König von Sachsen 2c. 2c. rc 
hiebe gekreue. Da das im vierten Seücke der Gesetzsammlung jetzigen Jahres ent- 
baltene, unterm 1sten April 1824 erlassene, bei Unserer Landesregierung ausgefercigee 
Mandat über den Anfang der Beweisfrist in devolvirten Rechtssachen, und über Com- 
promisse auf Verlängerung der Nochfristen , oder auf Sistirung des Prozesses während 
derselben, auch für das Markgrafthum Oberlausig Guͤltigkeit hat; so wird solches 
sämmtlichen Gerichtsobrigkeiren, Behörden und Unterthanen zur Nachachcung andurch 
bebanne gemacht. 
Gegeben zu Budissin, am 14ten April 1824. 
Herrmann. 
. Ernst Friedrich Harz, 
Ausgegeben zu Dresden am isten Mai 1827. 
Gesetzsammlung 182.. (10 )