Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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ist der Inhalt der Anmeldescheine mit demjenigen der Frachtbriefe zu vergleichen; außerdem hat dieselbe sich 
darauf zu erstrecken, ob der Anmeldeschein in formeller Hinsicht den ertheilten Vorschriften entspricht. Wenn 
hinsichtlich der Gattung, der Menge und des Herkunfts- und Bestimmungslandes der Anmeldeschein dem 
Frachtbrief bezw. der Deklaration nicht widerspricht, so ist damit die Forderung des 8. 6 Absatz 1 des Gesetzes 
hinsichtlich der Uebereinstimmung zwischen beiden erfüllt. » 
Unvollständige oder als unrichtig befundene Angaben in den Anmeldescheinen hat der Waarenführer 
vor der Beförderung der Waare ergänzen bezw. berichtigen, auf unrichtige Formulare geschriebene Anmel- 
dungen durch neue Scheine ersetzen zu lassen. 
  
8. 10. 
Prüfung der Anmeldungen durch die Anmeldestellen. 
Die Anmeldestellen haben von der ihnen nach §. 8 des Gesetzes beigelegten Befugniß zur Prüfung 
der Richtigkeit der Anmeldungen nach Anleitung der Oberbeamten der Zollverwaltung in einem dem Zweck 
entsprechenden Umfange Gebrauch zu machen und bei unvollständigen Anmeldungen deren Ergänzung durch den 
Waarenführer oder nach den eigenen Ermittelungen herbeizuführen, sowie die zu ihrer Kenntniß gelangenden 
Zuwiderhandlungen gegen die gesetzlichen Vorschriften in betreff der Anmeldungen zur Anzeige zu bringen 
(5. 17 des Gesetzes). 
S. 11. 
Bei den Waaren, welche der zollamtlichen Abfertigung unterliegen, sind die nach den zollgesetzlichen 
Vorschriften vorzunehmenden allgemeinen und speziellen Revisionen (§. 28 des Vereinszollgesetzes) auf die 
Prüfung und Richtigstellung der für die Verkehrsstatistik vorgeschriebenen Angaben zu erstrecken. 
Insbesondere ist bei den zum Zweck der Eingangsverzollung vorzunehmenden speziellen Revisionen 
die Gattung der Waaren von den revidirenden Beamten stets so genau festzustellen, daß die Waaren nach 
dem MNevisionebefund der bezüglichen Nummer des statistischen Waarenverzeichnisses mit Sicherheit zugerechnet 
werden können. 
8. 12. 
Erleichterungen. 
See= und Flußschiffe, mit Einschluß der darauf befindlichen Inventarienstücke, sind von der Anmelde- 
pflicht nach S. 1 des Gesetzes ausgenommen. 
Bei der Einfuhr mit der Post bedarf es neben der Zolldeklaration einer besonderen Anmeldung 
für die Verkehrsstatistik nicht (§. 4 des Gesetzes). 
Bei der Ausfuhr mit der Post können an die Stelle der nach F. 3 des Gesetzes abzugebenden 
Anmeldescheine Duplikate der den Postsendungen beizufügenden Zolldeklarationen treten. In denjenigen 
Fällen, in welchen ausnahmsweise der Postsendung eine Zolldeklaration nicht beigefügt ist, genügt ein An- 
meldeschein, worin die spezielle Gattung der Waaren (§. 2 des Gesetzes) und deren Nettogewicht, sowie das 
Bestimmungsland angegeben ist. 
Die Anmeldepflicht nach §. 1 des Gesetzes erstreckt sich nicht auf die Postsendungen nach den Zoll- 
ausschlüssen des Deutschen Reichs, sowie auch nicht auf die mit der Post stattfindenden Durchfuhren, noch 
auf die Postsendungen aus dem deutschen Zollgebiet durch das Ausland nach dem Zollgebiet. 
Die Bestimmung des §. 8 des Gesetzes findet auf Postsendungen keine Anwendung. 
Gegenstände der in §. 5 des Gesetzes, betreffend den Zolltarif des deutschen Zollgebiets (Reichs- 
Gesetzblatt S. 208) bezeichneten Art sind auch bei der Ausfuhr, wenn die entsprechenden Voraussetzungen zu- 
treffen, von der Anmeldepflicht befreit. 
g. 13. 
Die Zolldirektivbehörden sind auf Grund des 8. 9 des Gesetzes ermächtigt, die auf kurzen Straßen- 
strecken im freien Verkehr stattfindenden Versendungen vom Zollgebiet durch das Ausland nach dem Zollgebiet 
und die Durchfuhren auf kurzen Straßenstrecken von der Anmeldepflicht auszunehmen. 
Gleiche Ausnahmen können in Fällen des örtlichen Bedürfnisses von den Zolldirektivbehörden im 
kleinen Grenzverkehr (s. 8 Absatz 1) bei der Ausfuhr von Gegenständen des Marktverkehrs (Erzeugnisse des 
Garten= und Ackerbaues, der Viehzucht, des Fischfangs, Brennmaterial u. s. w.) und bei der Einfuhr von 
zollfreien Gegenständen dieser Art bewilligt werden.
	        
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