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§. 6.
In den Niederlageregistern, sowie in allen bezüglichen Abfertigungspapieren ist in den für die Be-
nennung der Waaren vorgesehenen Spalten die Gattung des Tabacks (Tabackblätter, Tabackgrumpen, Taback-
abfälle, entrippte Tabackblätter, Tabackstengel etc.) anzugeben.
§. 7.
4. Lagerfrist.
Bei der Berechnung der fünfjährigen Lagerzeit bleibt diejenige Zeit außer Betracht, während welcher
der von dem Pflanzer nach der Verwiegung zurückgenommene Taback bei demselben unversteuert aufbewahrt
worden ist.
§. 8.
5. Bearbeitung des Tabacks.
In den Theilungslagern für Taback (Bearbeitungslagern) ist die Fermentation, das Streichen und
Entrippen des Tabacks zulässig.
Mit Genehmigung der Direktiobehörde kann unter den von derselben festzusetzenden Bedingungen
und Kontrolen das Streichen und Entrippen des Tabacks auch außerhalb der Bearbeitungslager in der Be-
hausung der betreffenden Arbeiter vorgenommen werden. Für die nicht wieder zur Niederlage gebrachte
Menge ist ohne Rücksicht auf den bei der Bearbeitung entstandenen Abgang die Steuer nach dem Satze für
fermentirten Taback zu entrichten.
§. 9.
6. Abmeldung von der Niederlage.
Für die Abmeldung von inländischem Taback aus den Niederlagen sind Formulare von der Ein-
richtung der Abmeldungen von Niederlagen für unverzollte ausländische Waaren zu benutzen. Der abgemeldete
Taback ist entweder zu versteuern, oder in eine andere Niederlage zu verbringen oder über die Zollgrenze
auszuführen.
§. 10.
7. Versteuerung des abgemeldeten Tabacks.
Bei der Entnahme des Tabacks von der Niederlage ist in allen Fällen das Auslagerungsgewicht der
weiteren Abfertigung zu Grunde zu legen.
§. 11.
Bei der Versteuerung von Taback wird die für die vorhandenen Umschließungen zu vergütende Tara
auf Grund von Probeverwiegungen bestimmt.
Die Steuer ist nach den im §. 2 des Gesetzes bestimmten Sätzen mit der Maßgabe zu entrichten,
daß der Steuersatz für das Erntejahr 1880 nur bei der Entnahme des Tabacks vor dem 1. Oktober 1881
und der Steuersatz für das Erntejahr 1881 bei der Entnahme in der Zeit vom 1. Oktober 1881 bis 30. Sep-
tember 1882 zu Grunde gelegt wird. Vom 1. Oktober 1882 ab ist der für das Erntejahr 1882 bestimmte
Steuersatz anzuwenden.
§. 12.
8. Versendung des abgemeldeten Tabacks.
Bei der Versendung von unversteuertem inländischem Taback aus einer Niederlage in eine andere
oder zur Ausfuhr über die Zollgrenze finden die Vorschriften in den §§. 15 bis 17 der Bekanntmachung,
betreffend die Besteuerung des Tabacks, vom 25. März 1880 (Central-Blatt für das Deutsche Reich Seite 153)
Anwendung.