Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880. (8)

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S. 6. 
In den Niederlageregistern, sowie in allen bezüglichen Abfertigungspapieren ist in den für die Be- 
nennung der Waaren vorgesehenen Spalten die Gattung des Tabacks (Tabackblätter, Tabackgrumpen, Taback- 
abfälle, entrippte Tabackblätter, Tabackstengel 2c.) anzugeben. 
S. 7. 
4. Lagerfrist. 
Bei der Berechnung der fünfjährigen Lagerzeit bleibt diejenige Zeit außer Betracht, während welcher 
der von * Pflanzer nach der Verwiegung zurückgenommene Taback bei demselben unversteuert aufbewahrt 
worden ist. 
S. 8. 
5. Bearbeitung des Tabacks. 
In den Theilungslagern für Taback (Bearbeitungslagern) ist die Fermentation, das Streichen und 
Entrippen des Tabacks zulässig. 
Mit Genehmigung der Direktiobehörde kann unter den von derselben festzusetzenden Bedingungen 
und Kontrolen das Streichen und Entrippen des Tabacks auch außerhalb der Bearbeitungslager in der Be- 
hausung der betreffenden Arbeiter vorgenommen werden. Für die nicht wieder zur Niederlage gebrachte 
Menge ist ohne Rücksicht auf den bei der Bearbeitung entstandenen Abgang die Steuer nach dem Satze für 
fermentirten Taback zu entrichten. 
8. 9. 
6. Abmeldung von der Niederlage. 
Für die Abmeldung von inländischem Taback aus den Niederlagen sind Formulare von der Ein- 
richtung der Abmeldungen von Niederlagen für unverzollte ausländische Waaren zu benutzen. Der abgemeldete 
Taback ist entweder zu versteuern, oder in eine andere Niederlage zu verbringen oder über die Zollgrenze 
auszuführen. 
§. 10. 
7. Versteuerung des abgemeldeten Tabacks. 
Bei der Entnahme des Tabacks von der Niederlage ist in allen Fällen das Auslagerungsgewicht der 
weiteren Abfertigung zu Grunde zu legen. 
S. 11. 
Bei der Versteuerung von Taback wird die für die vorhandenen Umschließungen zu vergütende Tara 
auf Grund von Probeverwiegungen bestimmt. 
Die Steuer ist nach den im §. 2 des Gesetzes bestimmten Sätzen mit der Maßgabe zu entrichten, 
daß der Steuersatz für das Erntejahr 1880 nur bei der Entnahme des Tabacks vor dem 1. Oktober 1881 
und der Steuersatz für das Erntejahr 1881 bei der Entnahme in der Zeit vom 1. Oktober 1881 bis 30. Sep- 
tember 1882 zu Grunde gelegt wird. Vom 1. Oktober 1882 ab ist der für das Erntejahr 1882 bestimmte 
Steuersatz anzuwenden. 
8. 12. 
8. Versendung des abgemeldeten Tabacks. 
Bei der Versendung von unversteuertem inländischem Taback aus einer Niederlage in eine andere 
oder zur Ausfuhr über die Zollgrenze finden die Vorschriften in den 88. 15 bis 17 der Bekanntmachung, 
betreffend die Besteuerung des Tabacks, vom 25. März 1880 (Central-Blatt für das Deutsche Reich Seite 153) 
Anwendung. 
 
	        
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