Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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die von ihm in dem Antrag bezeichneten Personen übertragen. Die Anordnung 
ist an den zur Lieferung Verpflichteten zu richten. Das Eigentum geht über, 
sobald die Anordnung ihm zugeht. 
§ 6 
Die Zahlung soll in der Regel bei der Abnahme, jedoch spätestens 
vier Wochen nach Abnahme erfolgen. 
§ 7 
Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgültig über alle Streitig- 
keiten, die sich zwischen den Beteiligten über die Lieferung, Aufbewahrung, Ver- 
sicherung und den Eigentumsübergang ergeben. 
§ 8 
Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung sind gering- 
fügige Mengen, die als Reiseproviant oder im Grenzverkehr aus dem Ausland 
eingeführt werden, sofern die Einfuhr nicht zu Handelszwecken erfolgt. 
 § 9 
Der Erlaß von Vorschriften über die Durchfuhr von Tee bleibt vorbehalten. 
§ 10 
Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde 
und als zuständige Behörde im Sinne dieser Bekanntmachung anzusehen ist. 
§ 11 
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn- 
tausend Mark wird bestraft, wer den Bestimmungen im § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 2 
zuwiderhandelt. 
Neben der Strafe können bei Zuwiderhandlungen gegen die Anzeige- und 
Lieferungspflicht die Vorräte, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ein- 
gezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
§ 12 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 6. April 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück