58 Oberstrichterliche Entscheldungen.
die letzte (abliefernde) oder auch gegen diejenige Bahn
gerichtet werden kann, auf welcher sich der Schaden ereignete,
vollkommen adoptirt. Die Klage kann nur vor
einem Gerichte desjenigen Staates anhängig gemacht
werden, in welchem die beklagte Bahn ihren Wohnsitz
hat und welches nach den Gesetzen dieses Landes zuständig
ist.
Schließlich ist es von Belang, die Thatsache zu verzeichnen,
daß die nach Inhalt des Uebereinkommens erweiterte
Haftung der Bahnen durch die Verkehrsordnung")
für die Eisenbahnen Deutschlands in allen wesentlichen
Punkten auch auf den internen deutschen Eisenbahnfrachtverkehr
ausgedehnt worden ist (vgl. oben II a. E.).
(Schluß folgt.)
Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Kal.
Bayer. Obersten Landesgerichts in München.
Civikrecht; Civilprozeß.
Inanspruchnahme einer Wegservitut, über
den Eisenbahnkörper durch eine Gemeinde.
Einwand, es liege ein öffentlicher Weg oder
eine res extra commercium (Bahnkörper) vor.
Zuständigkeit der Gerichte. Die klagende Gemeinde
behauptet, daß ihr ein Wegservitut auf den Grundstücken
Plan-Nr. . . .., soweit dieselben nunmehr einen
Theil des Bahnkörpers bilden, zustehe, und daß ihr
*) Verkehrsordnung §873— 89. Ausnahmen bestehen hier nur
in § 80: Werih des Gutes am Ablieferungsort (Art. 34) statt:
Versandtort und in 8 90, Ziff. 4 a: (Art. 44 Ziff. 4) vierwöchentliche,
statt siebentägige Frist; endlich in § 91: (Art. 45), indem
es hler an Stelle der für Arglist oder gröbere Fahrlässigkelt der
Eisenbahn normirten dreijährigen Verjährungsfrist bei den dem
Publlkum günstigeren Vorschriften in Art. 408 bezw. 386 Abs. 4
HGB. belassen werden mußte,