Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LVIII. Band. (58)

58  Oberstrichterliche  Entscheldungen.

die  letzte  (abliefernde)  oder  auch  gegen  diejenige  Bahn
gerichtet  werden  kann,  auf  welcher  sich  der  Schaden  ereignete,
  vollkommen  adoptirt.  Die  Klage  kann  nur  vor
einem  Gerichte  desjenigen  Staates  anhängig  gemacht
werden,  in  welchem  die  beklagte  Bahn  ihren  Wohnsitz
hat  und  welches  nach  den  Gesetzen  dieses  Landes  zuständig
  ist.

Schließlich  ist  es  von  Belang,  die  Thatsache  zu  verzeichnen,
  daß  die  nach  Inhalt  des  Uebereinkommens  erweiterte
  Haftung  der  Bahnen  durch  die  Verkehrsordnung")
für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  in  allen  wesentlichen
Punkten  auch  auf  den  internen  deutschen  Eisenbahnfrachtverkehr
  ausgedehnt  worden  ist  (vgl.  oben  II  a.  E.).

(Schluß  folgt.)

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Kal.
Bayer.  Obersten  Landesgerichts  in  München.

Civikrecht;  Civilprozeß.

Inanspruchnahme  einer  Wegservitut,  über
den  Eisenbahnkörper  durch  eine  Gemeinde.
Einwand,  es  liege  ein  öffentlicher  Weg  oder
eine  res  extra  commercium  (Bahnkörper)  vor.
Zuständigkeit  der  Gerichte.  Die  klagende  Gemeinde
behauptet,  daß  ihr  ein  Wegservitut  auf  den  Grundstücken
  Plan-Nr.  .  .  ..,  soweit  dieselben  nunmehr  einen
Theil  des  Bahnkörpers  bilden,  zustehe,  und  daß  ihr

*)  Verkehrsordnung  §873—  89.  Ausnahmen  bestehen  hier  nur
in  §  80:  Werih  des  Gutes  am  Ablieferungsort  (Art.  34)  statt:
Versandtort  und  in  8  90,  Ziff.  4  a:  (Art.  44  Ziff.  4)  vierwöchentliche,
  statt  siebentägige  Frist;  endlich  in  §  91:  (Art.  45),  indem
es  hler  an  Stelle  der  für  Arglist  oder  gröbere  Fahrlässigkelt  der
Eisenbahn  normirten  dreijährigen  Verjährungsfrist  bei  den  dem
Publlkum  günstigeren  Vorschriften  in  Art.  408  bezw.  386  Abs.  4
HGB.  belassen  werden  mußte,