Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

248  Nr.  28.  1914.

2.

Für  die  einfachen  Arzneimittel,  die  sonst  ohne  ärztliche  Verschreibung
(im  Handverkauf)  abgegeben  zu  werden  pflegen  und  für  die  Preise  dieser  Mittel  —
§*  376  Abs.  2  a.  a.  O.  —  gilt  bis  auf  weiteres  die  Handverkaufsliste  A.  Dabei
finden  folgende  Bestimmungen  Anwendung:  250  8  kosten  doppelt  soviel  als
100  g,  500  g  doppelt  soviel  als  200  g,  sofern  nicht  besondere  Preise  aus.
geworfen  sind.  Gewichtsmengen,  die  zwischen  den  eingesetzten  liegen,  werden
nach  dem  Preis  für  die  nächst  niedrige  Menge  berechnet,  bis  der  Satz  für  die
nächst  höhere  erreicht  ist.  Kleinere  Mengen  als  die,  für  welche  ein  Preis  ausgeworfen
  ist,  werden  nach  letzterem  berechnet.  Der  Preis  ist  in  beiden  Fällen
auf  die  nächst  höhere,  durch  5  teilbare  Zahl  abzurunden.  Ist  die  Menge  des
Arzneisloffes  in  der  Verordnung  nicht  angegeben,  so  ist  die  in  der  Liste
angegebene  kleinste  Menge  zu  verabfolgen.

Die  Apotheter  dürfen  höhere  als  die  in  der  Handoerkaufsliste  angegebenen
Preise  nicht  in  Ansatz  bringen.  Der  Mindestpreis  für  ein  abzugebendes  Arzneimittel
  beträgt  10  Pfennig.  Wird  aber  neben  der  Bezeichnung  der  Art  und
der  Menge  eines  Handverkaufsmittels  vom  Arzte  die  Angabe  einer  schriftlichen
Gebrauchsanweisung  vorgeschrieben,  so  sind  dafür  10  Pfennig  besonders  zu
berechnen.

Für  die  Berechnung  und  Zuricknahme  der  Gefäße  gelten  die  Bestimmungen
der  Arzneitaxe.

3.

Beziehen  die  Berechtigten  die  in  Ziffer  2  bezeichneten  Arzneimittel  zu
einem  Preise,  der  die  Festsetzung  nicht  übersteigt,  aus  einer  Apotheke,  so  darf
die  Kasse  die  Bezahlung  nicht  deshalb  ablehnen,  weil  sie  nach  §  375  der  Reichsversicherungsordnung
  mit  Personen,  die  nicht  Apothekenbesitzer  oder  verwalter
sind,  niedrigere  Preise  vereinbart  hat.

4.
Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  sofort  in  Kraft.

Schwerin,  den  27.  März  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgische  Ministerien
des  Innern.  Abteilung  für  Medizinalangelegenheiten.
Im  Auftrage:  von  Blücher.  Langfeld.